Informationen zum Masernschutzgesetz

veröffentlicht: am 04.02.2020     Presseinformation

Impfungen gehören zu den bewährtesten und erfolgreichsten Entwicklungen der Gesundheitsvorsorge. Viele Impfungen bieten neben dem individuellen Schutz auch einen Nutzen für die Gesellschaft.

Säuglinge, deren Immunsystem noch keinen Impfschutz entwickeln kann, sind dadurch geschützt. Ältere Kinder und Erwachsene, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, profitieren gleichzeitig vom Impfschutz der Menschen um sie herum. Einige Impfungen bieten sogar die Chance, Krankheiten ganz auszurotten.

Dazu gehören auch die Masern, eine der ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Masern-Infektionen zeigen einen schweren Verlauf, der mit dem Risiko akuter lebensbedrohlicher Komplikationen einhergeht. Des Weiteren können gefürchtete Langzeitkomplikationen wie die SSPE (Entzündung des Gehirns) auftreten, die immer tödlich verläuft. Neben Kindern sind auch Jugendliche und Erwachsene von Masernerkrankungen betroffen. Das zeigt, wie häufig Kinder nicht entsprechend gegen Masern geimpft wurden.

Um eine Masern-Epidemie zu verhindern, muss gemäß der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Durchimpfung bei 95 Prozent für beide Impfdosen liegen. Um die Impfquoten zu erhöhen, hat der Bundestag ein Masernschutzgesetz beschlossen.
Durch das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft tritt, sind Eltern dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft ist, sobald es in die Kita oder die Schule kommen soll. Für Kinder, die schon zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis nachträglich bis zum 31. Juli 2021 erbracht werden. Es drohen bis zu 2.500 Euro Bußgeld, falls Eltern dieser Nachweispflicht nicht nachkommen.

Die Impfpflicht gilt ebenso für nach 1970 geborene Lehrkräfte und Erzieher. Außerdem gilt die Impfflicht für Personal in medizinischen Einrichtungen wie Kliniken und für Bewohner und Mitarbeiter in Asylunterkünften. Dazu zählen auch Auszubildende, Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige in diesen Einrichtungen.

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Tritt in der Schule ein Masernfall auf, müssen Schüler ohne ausreichenden Impfschutz evtl. für mehrere Wochen dem Unterricht fernbleiben. Nicht geimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen – es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

Im Landkreis Gifhorn überprüft der Kinder- und Jugendärztliche Dienst regelmäßig die Impfbücher der Einschulungskinder sowie der Viert-, Sechst- und Neuntklässler aller Schulen im Landkreis. Die Eltern erhalten jeweils eine individuelle Impfempfehlung mit dem Hinweis, die notwendigen Nachholimpfungen durch den Haus- oder Kinderarzt durchführen zu lassen.

Im Jahr 2019 haben 94,1 Prozent der Schulanfänger eine einmalige Impfung gegen Masern erhalten, und immerhin 91,4 Prozent der Kinder waren vollständig gegen Masern geimpft. Bei den älteren Kindern sind die Impfquoten noch zufriedenstellender. Bei der Impfbuchaktion 2018 wiesen jeweils 96,6 Prozent der Neunt- und Sechstklässler zwei Masernimpfungen nach.

Der nächste Termin bei Ihrem Haus- oder Kinderarzt sollte daher jetzt schon für eine Impfberatung genutzt werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den aktuellen Impfstatus zu überprüfen – und zwar nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch für Erwachsene. Neben der Masernimpfung sollten auch die anderen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfungen im Blick behalten werden und fehlende Impfungen zeitnah nachgeholt werden. Dazu gehören beispielsweise Impfungen gegen Tetanus, Diphterie, Hepatitis B und Mumps.