Gemeinsame Presseinformation zu illegaler Asbest-Entsorgung im Landkreis Gifhorn

veröffentlicht: am 28.10.2022     Presseinformation

Im Landkreis Gifhorn ist es zuletzt vermehrt zu illegalen Entsorgungen von Asbest-Abfällen gekommen. Die Polizeiinspektion Gifhorn und der Landkreis Gifhorn informieren zum richtigen Umgang.

Was macht Asbest so gefährlich?
Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen, wodurch eine Lungenverhärtung, die Asbestose, entstehen kann. Selbst kleinste Mengen können schon zu einer Schädigung führen.


Wo und wie kann Asbest entsorgt werden:
Wer selbst Asbest entsorgen möchte, muss dazu spezielle Säcke, sogenannte „Big Bags“, nutzen. Diese sind - je nach Größe - für etwa 10 bis 30 Euro käuflich zu erwerben. Dieser Betrag gehört zu den Entsorgungskosten für Asbest. Die Säcke lassen sich gut verschließen, sodass keine Fasern austreten können.
Die Big Bags müssen anschließend bei einer örtlichen Deponie abgegeben werden, im Landkreis Gifhorn ist dies in der Zentralen Entsorgungsanlage Wesendorf oder über das Abfallwirtschaftszentrum Ausbüttel möglich.


Entsorgungskosten

  • In der Zentralen Entsorgungsanlage in Wesendorf: Kleinmengen bis 200 Kilogramm kosten 12 Euro, über 200 Kilogramm kostet die Entsorgung 189 Euro die Gewichtstonne. Hier gibt es keine Gewichtsbeschränkung für die Asbestanlieferung.
  • Im Abfallwirtschaftszentrum Ausbüttel: Kleinmengen bis 200 Kilogramm kosten 12 Euro, über 200 Kilogramm kostet die Entsorgung 189 Euro die Gewichttonne. Hier werden bis maximal bis zwei Tonnen Asbest angenommen.


Unerlaubte Entsorgung von Asbestplatten: Welche Strafen drohen.
Die korrekte Entsorgung von Müll, mit oder ohne Asbestbestandteil, soll sowohl Menschen als auch die Umwelt schützen. Wer unerlaubt Müll entsorgt, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Diese variieren je nach Bundesland und nach Schwere des Verstoßes. Für besondere Abfallformen gelten in diesem Zusammenhang jedoch spezielle Regeln.
Laut § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt: Wer krebserzeugende Stoffe – und dazu gehört Asbest – unter anderem sammelt, befördert, lagert oder beseitigt, macht sich strafbar.

Wer unerlaubt Asbest entsorgt, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Dazu kann es unter anderem auch kommen, wenn die Person ohne entsprechende Schutzkleidung arbeitet oder asbesthaltige Stoffe dem herkömmlichen Bauschutt beimischt. Die Polizei übernimmt die Ermittlungen zu einem unerlaubten Umgang oder einer unerlaubten Entsorgung. Entsprechende Hinweise zu Personen oder transportierenden Fahrzeugen nimmt ebenfalls die Polizei entgegen.


Für Rückfragen zur korrekten Entsorgung können Sie sich unter Angabe Ihrer Kontaktdaten per E-Mail an abfallbewirtschaftung(at)gifhorn.de wenden. Die Kolleginnen und Kollegen aus der Fachabteilung kontaktieren Sie im Anschluss.