Einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Meldepflicht ab dem 16. März

veröffentlicht: am 18.02.2022     Presseinformation

Das Infektionsschutzgesetzt (IfSG) sieht in §20 vor, dass einrichtungsbezogen Personen durch das Gesundheitsamt auf das Vorliegen eines Impfnachweises gegen das Coronavirus kontrolliert werden. Dies gilt für folgende Personengruppen:

  1. alle Beschäftigten und externe Dienstleistenden, die in bzw. für Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, in denen hochbetagte, pflegebedürftige, behinderte Personen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden.
  2. alle selbstständig und freiberuflich Tätigen, die vulnerable Personen behandeln, pflegen, betreuen oder unterbringen.

Bis zum 15. März 2022 sind die Einrichtungsleitungen dazu aufgefordert, Impf- oder Genesenennachweise bei ihren Mitarbeitenden abzufragen, um diese anschließend ab dem 16. März 2022 an das Gesundheitsamt weiterzugeben. Für die Meldung wird das Land Niedersachsen voraussichtlich bis Mitte März 2022 ein webbasiertes Meldeportal zur Verfügung stellen. Das Meldeportal befindet sich derzeit im Aufbau. Der Landkreis Gifhorn wird rechtzeitig bekannt geben, ab wann das Meldeportal genutzt werden kann.

Die Kreisverwaltung bittet darum, die Meldungen erst ab dem 16. März zu tätigen. Eine Meldung vor dem 16. März verschafft keinen Vorteil im Sinne einer bevorzugten Bearbeitung durch das Gesundheitsamt. Ferner wird darum gebeten, die Meldungen ausschließlich über das Meldeportal zu tätigen. Auch selbstständig und freiberuflich tätige Einzelpersonen müssen dies dem Gesundheitsamt ab dem 16. März 2022 über das Meldeportal des Landes Niedersachsen mitteilen.

Personen die ab dem 16. März gemeldet werden und weder vollständig geimpft noch als genesen gelten, wird das Gifhorner Gesundheitsamt im Rahmen eines regulären Verwaltungsverfahrens anschreiben und anhören.

Der Landkreis Gifhorn bittet betroffene Personen, Institutionen und Interessierte darum, ihre Fragen möglichst nur per E-Mail an das Gesundheitsamt zu stellen. Hierfür hat das Gesundheitsamt ein eigenes das Postfach unter: impfschutz(at)gifhorn.de eingerichtet.

Aktuelle Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht stellt auch das Bundesgesundheitsministerium unter: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ zur Verfügung.

 

Keine Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragegestellungen

Das Gesundheitsamt ist aufgrund der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nicht dazu befugt, zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beraten. Mit der Meldung an das Gesundheitsamt beginnt für jede einzelne Person ein separates Verwaltungsverfahren, das bspw. im Falle einer mangelnden Mitwirkung der Betroffenen auch um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren erweitert werden kann. Wird der Impfpflicht nicht nachgekommen, ist ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro sowie ein behördliches Betretungsverbot oder die gänzliche Untersagung der ausgeübten Tätigkeit möglich.

 

Fragen zur Corona-Impfung und Impfterminen

Für Fragen zur Corona-Impfung (zugelassene Impfstoffe, Impfreihenfolge, etc.) steht das Mobile Impfteam (MIT) des Gesundheitsamtes unter der E-Mail-Adresse: mit(at)gifhorn.de zur Verfügung. Verbindliche Impftermine können über das Impfportal des Landes Niedersachsen unter: www.impfportal-niedersachsen.de oder über die Hotline unter Tel.: 0800/9988665 an beliebigen Standorten gebucht werden. Alle Informationen zur Impfung gibt es auch unter: https://www.gifhorn.de/der-landkreis/oeffentlichkeitsarbeit/corona/.

Im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gelten nach derzeitigem Stand diejenigen Personen als vollständig geimpft, die zwei zulässige Impfungen vorweisen können. Eine Auffrischungsimpfung ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich.

 

Keine Neueinstellungen von Personen ohne Immunisierung

Einrichtungen und Unternehmen, in denen hochbetagte, pflegebedürftige, behinderte Personen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden, dürfen ab dem 16. März 2022 keine Beschäftigten einstellen oder neue (externe) Dienstleistende beauftragen, die nicht vollständig geimpft sind oder nicht über einen gültigen Genesenennachweis verfügen.