Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Meldungen müssen über "MEBI" erfolgen

veröffentlicht: am 17.03.2022     Presseinformation

Der Landkreis Gifhorn legt per Allgemeinverfügung fest, dass die Personen und Institutionen – für welche die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt – die nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgeschriebenen Meldungen über das webbasierte „Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ (MEBI) des Landes Niedersachsen vornehmen müssen.

MEBI ist erreichbar unter: https://mebi-niedersachsen.de/. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.

§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) umfasst folgende Personen:

  1. alle Beschäftigten und externen Dienstleistenden, die in bzw. für Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, in denen hochbetagte, pflegebedürftige, behinderte Personen sowie Personen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten (vulnerable Personen) behandelt, gepflegt, betreut oder untergebracht werden.
  2. alle selbstständig und freiberuflich Tätigen, die vulnerable Personen behandeln, pflegen, betreuen oder unterbringen.

 

Ab dem 16. März 2022 müssen folgende Meldungen zu Beschäftigten und Dienstleistenden an das Gesundheitsamt getätigt werden:

  1. Personen, die keinen Nachweis über eine Immunisierung gegen Covid-19 vorgelegt haben bzw. nicht vorweisen können (zulässige zweifache Impfung oder gültiger Genesenennachweis)
  2. Personen, die einen Nachweis zu einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben (vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss einer Impfung aus gesundheitlichen Gründen)
  3. Personen, deren Nachweise Anlass zu Zweifeln geben

Personen, die ab dem 16. März 2022 gemeldet werden und weder als vollständig geimpft noch als genesen gelten, wird das Gifhorner Gesundheitsamt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anschreiben und zur Vorlage entsprechender Nachweise auffordern.

In einem mehrstufigen Verfahren, an deren Ende ein Betretungsverbot bzw. ein Tätigkeitsverbot stehen kann, wird das Gesundheitsamt die betroffenen Personen unter Androhung von Zwangsgeldern und Bußgeldern dazu auffordern, die vorgeschriebene Immunisierung gegen Covid-19 nachzuholen. In Fällen, in denen eine medizinische Kontraindikation bestätigt wird, wird das Gesundheitsamt schriftlich anerkennen, dass sich jemand nicht zu immunisieren braucht und deshalb weiterhin tätig sein darf.