Bei Corona-Infektion: Gesundheitsamt erinnert an eigenverantwortliche Absonderung

veröffentlicht: am 28.02.2022     Presseinformation

Aufgrund des weiterhin hohen Fallaufkommens erinnert das Gesundheitsamt Gifhorn nochmals daran, dass gemäß der Niedersächsischen Absonderungs-Verordnung alle Bürgerinnen und Bürger zum eigenverantwortlichen Handeln verpflichtet sind. Das beinhaltet insbesondere auch das direkte in Quarantäne begeben, sollte ein Corona-Test positiv ausfallen. Demnach ist eine Anordnung durch das Gesundheitsamt nicht zwingend erforderlich.

Jede COVID-19 krankheitsverdächtige (symptomatische) Person, jede positiv getestete Person (PCR), jede Verdachtsperson (positiver Selbst-/Schnelltest) und jede Kontaktperson (enger Kontakt zu einer positiv getesteten Person) ist unabhängig von einer Anordnung des Gesundheitsamtes dazu verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben.

Ausgenommen von der Quarantäne sind asymptomatische Kontaktpersonen, die geboostert sind oder deren vollständiger Impfschutz bzw. Genesenenstatus nicht älter als drei Monate ist. Für alle – auch geboosterte Personen – die symptomatisch werden, besteht eine sofortige Quarantänepflicht.

Bürgerinnen und Bürger die Krankheitsanzeichen an sich bemerken oder deren Selbsttest positiv ausfällt, veranlassen unverzüglich einen überprüfenden PCR-Test beim Hausarzt und begeben sich in Quarantäne. Informationen über die weitere Vorgehensweise stellt das Gesundheitsamt auf der Homepage der Kreisverwaltung unter: www.gifhorn.de bereit.

 

Weitere Informationen zur Quarantäne:

Während der Quarantäne ist es untersagt Besuch zu empfangen. Ein Verlassen der Quarantäne ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:

  • aufgrund eines medizinischen Notfalls oder notwendigen Arztbesuchs,
  • zur Versorgung von Tieren der eigenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, wenn das Gesundheitsamt diesem zugestimmt hat,
  • wenn dies für eine PCR- oder PoC-Antigen-Testung erforderlich ist oder
  • wenn das Gesundheitsamt dies nach Prüfung des Einzelfalles erlaubt hat.

Eine Quarantäne dauert grundsätzlich zehn Tage. Ein Freitesten ist frühestens nach sieben Tagen möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für enge Kontaktpersonen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler sowie Kitakinder – diese können sich, wenn sie als enge Kontaktpersonen benannt wurden, bereits nach dem fünften Tag des letzten Kontaktes freitesten. Positiv getestete Kinder können sich jedoch nur nach sieben Tagen freitesten.

Sollte die häusliche Quarantäne nicht rechtzeitig angetreten oder diese ohne Vorliegen eines oben genannten Grundes verlassen werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.

 

Aktuelle Situation in Schulen und Kindertagesstätten:

Bei einem Infektionsgeschehen innerhalb der Schulen und Kitas ist es dennoch Ziel des Landes Niedersachsen, den Bildungsauftrag so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. Durch das sogenannte „anlassbezogene intensivierte Testen“ (ABIT-Verfahren) sollen Quarantänen vermieden werden.

Statt eine Quarantäne zu verhängen, wird daher ein testbasierter Ansatz in der Kontaktnachverfolgung angewendet. Das bedeutet: Sobald ein positiver Fall innerhalb der Einrichtung auftritt, ist jede Kontaktperson innerhalb des jeweiligen Klassenverbundes oder der Kitagruppe dazu verpflichtet, sich ab dem Folgetag des letzten Kontaktes täglich – mittels Selbsttest – für die nächsten fünf Tage zu testen. Tritt ein massives Infektionsgeschehen auf, behält sich das Gesundheitsamt vor, individuelle Einzelfallentscheidungen zu treffen.

Nach der erfolgreichen Anwendung des ABIT-Verfahrens an Schulen, wurde ABIT nun auch für Kitas verabschiedet.