7-Tage-Inziden stabil unter 35: Weitere Lockerungen im Landkreis Gifhorn möglich

veröffentlicht: am 04.06.2021     Presseinformation

Mit der heutigen 7-Tage-Inzidenz von 29,5 liegt der Landkreis Gifhorn den fünften Werktag in Folge und damit stabil unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35 (Montag 29,5; Dienstag 30,6; Mittwoch 34,6, Donnerstag 34,0).

Damit sind ab kommenden Sonntag, 6. Juni, weitere Lockerungen im Landkreis Gifhorn möglich.

Folgende Regelungen gelten ab kommenden Sonntag laut Niedersächsischer Corona-Verordnung:

Grundsatz:
Der Grundsatz lautet weiterhin, dass alle Personen ihre sozialen Kontakte möglichst reduzieren sollen. Darüber hinaus ist weiterhin der Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Für alle geöffneten Einrichtungen ist ein Hygienekonzept Voraussetzung.

Kontaktbeschränkungen:
Bei den Kontaktbeschränkungen gibt es keine Änderungen. Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen weiterhin mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten oder den Personen eines Haushalts mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungspersonen werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen sich außerdem in Gruppen mit maximal zehn Personen treffen.

Schule und Kindertagesbetreuung:
Der Schulbereich und auch die Kindertagesbetreuung bleiben im Szenario A. Somit sind die Schulen im Landkreis Gifhorn weiterhin im Präsenzbetrieb und in der Kindertagesbetreuung findet der Regelbetrieb statt. Außerdem entfällt in der Hortbetreuung die bisher gültige Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Gewerbe:

In der Gastronomie sind die Innen- und Außenbereiche ohne negativen Corona-Test geöffnet. Die medizinische Maskenpflicht gilt weiterhin in geschlossenen Räumen, es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen. Außerdem entfällt nun die Sperrzeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Zudem sind nun private Feiern mit maximal 100 Personen und geschlossenem Personenkreis erlaubt.

Diskotheken, Clubs, Bars (auch Shisha-Bars) dürfen mit einer Auslastung von maximal 50 Prozent wieder öffnen.

Kundinnen und Kunden im Einzelhandel müssen in den Verkaufsräumen, in davor gelegenen Eingangsbereichen und auf zugehörigen Parkplätzen sowie Wochenmärkten auch weiterhin eine medizinische Maske tragen.

Im Bereich der körpernahen Dienstleistung gilt weiterhin die Pflicht zur medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (MNB). Dabei entfällt nun die Testpflicht, wenn die medizinische MNB nicht durchgängig getragen werden kann.

Schwimmbäder, Thermen, Saunen und Freibäder dürfen mit Hygienekonzept ebenfalls öffnen.

Hinsichtlich des Tourismus entfällt nun für Hotels, Jugendherbergen Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile und Bootsliegeplätzen die Kapazitätsgrenze von 80 Prozent. Auch die Schwimmbäder innerhalb der Beherbergungsstätten können genutzt werden. Für die Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäuser entfällt die Wiederbelegungsfrist von einer Nacht. Touristinnen und Touristen müssen ihrem Vermieter vor der Anreise einen negativen Test vorlegen (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Außerdem müssen während des Aufenthalts mindestens zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. Das Ergebnis ist dem Vermieter mitzuteilen.

Für den Besuch einer Spielhalle entfällt nun die Testpflicht. Weiterhin ist während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung, ausgenommen zur Identifizierung der Person, während des Spiels an den Spielautomaten und in den zum Verzehr von Speisen und Getränken besonders vorgesehenen Bereich, eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Bewirtung ist erlaubt.

Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen ist auch weiterhin untersagt.

 

Veranstaltungen und öffentlich Einrichtung:

Die stabile 7-Tage-Inzidenz unter 35 erlaubt nun auch wieder gemeinsamen Gesang bei religiösen Veranstaltungen. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt aber weiterhin eine medizinische Maskenpflicht (es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen und das Abstandsgebot wird eingehalten).

Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte sind auch nach wie vor in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel erlaubt. Drinnen dürfen bei sitzendem Publikum maximal 500 Personen zusammenkommen. Mit mindestens zeitweise stehendem Publikum sind maximal 100 Personen erlaubt. In beiden Fällen können Ausnahmen beantragt werden. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen hat der Veranstalter jedoch besondere Maßnahmen für den Zugang, die Pausenzeiten und das Verlassen sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen zu treffen. Außerdem muss ein Lüftungskonzept vorliegen. Die zuständige Behörde kann genehmigte Veranstaltungen jedoch mit Blick auf das Infektionsgeschehen widerrufen. Draußen dürfen sowohl bei sitzendem Publikum als auch mit zeitweise stehendem Publikum bis zu 500 Personen zusammenkommen. Kommen mehr als 250 Personen zusammen, gilt für alle Teilnehmer eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen können beantragt werden. Für zusätzlich beantragte Veranstaltungen hat der Veranstalter ebenfalls besondere Maßnahmen für den Zugang, die Pausenzeiten und das Verlassen sowie für die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlagen zu treffen. Die zuständige Behörde kann genehmigte Veranstaltungen jedoch mit Blick auf das Infektionsgeschehen widerrufen. Diese Regelungen gelten auch für Zuschauer im Rahmen von Sportveranstaltungen.

Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos sind weiterhin geöffnet. Weiterhin ist auch nur sitzendes Publikum erlaubt. Allerdings entfällt die Testpflicht. Eine Bewirtung ist zulässig.

Zoos, Tierparks und botanische Gärten sind weiterhin geöffnet. Unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht, auch wenn geschlossene Räume zugänglich gemacht werden. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.

Für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien entfällt die Kapazitätsgrenze von 75 Prozent und die zeitliche Zutrittsbegrenzung. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.

Freizeitparks sind in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel geöffnet. Sowohl für drinnen und für draußen entfallen die Kapazitätsgrenzen. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.

Sportliche Betätigung ist auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios und Kletterhallen möglich. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Hygienekonzept