Allgemeinverfügung des Landkreises Gifhorn zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

 

Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor dem Eichenprozessionsspinner wird angeordnet:

  1. Auf Grundlage der §§ 11, 102 Abs.1 i.V. m. § 98 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 9) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2018 (Nds. GVBl. S. 66) wird auf den unter Ziffer 2 näher bezeichneten Flächen eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (Thaumetopoea processionea L.) durchgeführt. Die Bekämpfung unter Verwendung des Biozids Foray ES mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki erfolgt aus der Luft (chemisch) und vom Boden aus (chemisch und mechanisch).
     
  2. Die Bekämpfungsflächen befinden sich in folgenden Gemeinden:
  • in der Samtgemeinde Boldecker Land: Bokensdorf, Jembke, Osloß,
  • in der Samtgemeinde Brome: Bergfeld, Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Rühen, Tiddische, Tülau
  • im gemeindefreien Gebiet Giebel
  • in der Stadt Gifhorn
  • in der Samtgemeinde Hankensbüttel: Dedelstorf, Hankensbüttel, Obernholz, Sprakensehl, Steinhorst
  • in der Samtgemeinde Isenbüttel: Calberlah, Isenbüttel, Ribbesbüttel
  • in der Samtgemeinde Meinersen: Hillerse, Leiferde, Meinersen, Müden
  • in der Samtgemeinde Papenteich: Adenbüttel, Meine, Rötgesbüttel, Schwülper, Vordorf
  • in der Gemeinde Sassenburg
  • in der Samtgemeinde Wesendorf: Groß Oesingen, Schönewörde, Ummern, Wahrenholz, Wesendorf
  • in der Stadt Wittingen
     
    Die genauen Bekämpfungsflächen gegen den Eichenprozessionsspinner ergeben sich aus den beigefügten Karten.
     
  1. Die Ausbringung des Bekämpfungsmittels Foray ES auf befallene Eichen erfolgt teilweise auf Flächen und Wegen im kommunalen Eigentum. Hinzu kommen Eichen an Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie Forstflächen und Einzelbäume privater Eigentümer und Institutionen. Eigentümer und Nutzer dieser Flächen und Wege, die von der Bekämpfung betroffen sind, haben die Bekämpfung zu dulden.
     
  2. An geeigneten Befallsstellen wird das Bekämpfungsmittel vom Hubschrauber aus auf befallene Bäume aufgebracht. Während des Einsatzes des Hubschraubers ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wirkungsbereich des Luftfahrzeuges verboten. Für die Zeit während des Einsatzes und unmittelbar danach werden kurzfristig Straßen, Wege und Flächen gesperrt. Den Weisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten.

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für den Einsatz von Bodensprühgeräten.

  1. Die betroffenen Straßenabschnitte werden kurzfristig vor, während und nach der Ausbringung des Bekämpfungsmittels für eine Zeit von insgesamt ca. 15 Minuten für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrt.
     
    Auf Flächen für die Allgemeinheit (z.B. öffentliche Grünflächen, Sportplätze, Schul- und Kindergärten) sowie auf privaten Grundstücken ist das Betreten und der Aufenthalt innerhalb von 12 h nach Behandlung nicht gestattet. Die betroffenen Flächen werden mittels Absperrband und Hinweisschilder kenntlich gemacht.
     
    In Ortschaften der Samtgemeinde Brome, in denen die Befliegung bis an den Ortsrand heran erfolgt, sind die Fenster und Türen während und nach der Befliegung für 12 Stunden geschlossen zu halten.
     
  2. Die Bekämpfung erfolgt:
    im Zeitraum vom 6. Mai bis 26. Mai 2019 für die chemische Bekämpfung aus der Luft
    im Zeitraum vom 6. Mai bis 5. Juni 2019 für die chemische Bekämpfung vom Boden aus
    im Zeitraum vom 26. Mai bis 31. August 2019 für die mechanische Behandlung vom Boden aus.
    Die konkreten Termine richten sich nach dem Austrieb des Eichenlaubes und der Larvenentwicklung.
    Die konkreten Termine der Befliegung werden in der Tagespresse und unter www.gifhorn.de/eichenprozessionsspinner  bekannt gegeben.
  3. In Bereichen, die dem Naturschutz dienen, gilt:
    a) nur Bereiche mit besonderer Gefährdungslage für die menschliche Gesundheit werden behandelt,
    b) eingesetzt werden besonders qualifizierte Bekämpfungsunternehmen,
    c) der Einsatz an besonders sensiblen Stellen wird fachlich überwacht.
     
  4. Die sofortige Vollziehung dieser ordnungsrechtlichen Verfügung wird im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. l S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. l S. 1151) angeordnet.
     
  5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen als bekannt gemacht und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam.
    Die Allgemeinverfügung nebst Begründung sowie die Karte mit der Darstellung der zu behandelnden Gebiete können
  • im Internet unter www.gifhorn.de/eichenprozessionsspinner
  • im Landkreis Gifhorn, Untere Naturschutzbehörde, Cardenap 2-4, 38518 Gifhorn und
  • in den Verwaltungen der Städte Gifhorn und Wittingen, der Gemeinde Sassenburg sowie in den Samtgemeinden Boldecker Land, Brome,  Hankensbüttel, Isenbüttel, Meinersen, Papenteich und Wesendorf während der üblichen Bürozeiten eingesehen werden.
     
    Hinweis:
    Durch den in niedriger Höhe fliegenden Hubschrauber können Weidetiere (insbesondere Pferde, Kühe) aufgeschreckt werden, so dass Verletzungsgefahr für die Tiere besteht. Tierhalter werden deshalb gebeten, sich über die Befliegung zu informieren und am Tage der Befliegung ihre Tiere anderweitig unterzubringen. Der genaue Zeitpunkt wird in der Tagespresse und unter www.gifhorn.de/eichenprozessionsspinner bekannt gegeben.
     
     
    Begründung
    I. Zuständigkeit
    Der Landkreis nimmt gemäß § 102 Abs. 1 i. V. m. 98 Ziffer 1 Nds. SOG die Aufgaben der Gefahrenabwehr als allgemeine Sicherheitsbehörde wahr und ist damit für den Erlass dieser ordnungsrechtlichen Verfügung zuständig. Die vom Eichenprozessionsspinner ausgehende Gefahrenlage für die menschliche Gesundheit erstreckt sich bereits auf ein Gebiet, das über den Bereich einer Einheits- oder Samtgemeinde hinausgeht.
     
    II. Ausgangslage und Beurteilung
    In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im Biozidrecht ist eine Allgemeinverfügung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht (§ 11 Nds. SOG) zur Gefahrenabwehr zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.
     
    Das Gebiet des Landkreises Gifhorn wird von Osten her zunehmend vom Eichenprozessionsspinner besiedelt. Befallen sind sowohl Bäume in Siedlungsbereichen als auch im Außenbereich im Forst und entlang von Straßen und Wegen. Betroffen sind weit überwiegend Eichen.
    Im Gebiet der Samtgemeinde Brome kommt es in Teilgebieten zu einer Massenvermehrung des Eichenprozessionsspinners. Aus den Monitoring-Ergebnissen der Landesforstverwaltung für das Gebiet des Drömling ist von einem Massenbefall auch im Jahr 2019 auszugehen, da sowohl die Anzahl als auch die Vitalität der in den Eichen vorhandenen Eigelege für ein massives Auftreten des Eichenprozessionsspinners sprechen.
     
    Der Eichenprozessionsspinner schlüpft je nach Witterungslage etwa Mitte April und durchläuft sechs Larvenstadien. In den ersten beiden Larvenstadien bis in die zweite Maihälfte ist der Eichenprozessionsspinner nicht nur gut zu bekämpfen, er hat auch noch keine Brennhaare entwickelt. Diese Brennhaare sind für die menschliche Gesundheit gefährlich. Sie können bei trockenem, warmem Wetter in die Luft gelangen. Über diesen Pfad können sie beim Menschen und auch bei Tieren auf der Haut zu starken Reizungen führen, die bei wiederholter Disposition schlimmer werden. Lebensgefährlich kann bei sensiblen Menschen die Aufnahme der Brennhaare über die Atemwege sein.
    Bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen ist es durch den Eichenprozessionsspinner in den letzten Jahren zu gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Der Kontakt mit den Brennhaaren verursacht lokale Haut- und Augenentzündungen sowie Atemwegsbeschwerden. Durch die zunehmende Verbreitung und das vermehrte Auftreten des Eichenprozessionsspinners sind die beschriebenen Beschwerden nicht als nur lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen zunehmend eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung des Landkreises dar. In den nächsten Jahren würde sich das Verbreitungsgebiet ohne Bekämpfungsmaßnahmen voraussichtlich massiv ausdehnen.
    Aufgrund der großräumigen Bekämpfungsmaßnahme und des relativ kurzen Zeitraumes zur effektiven Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners ist die großflächige, zügige Bekämpfung aus der Luft und vom Boden aus dringend geboten. Im Rahmen der chemischen Bekämpfung kommt ausschließlich ein zugelassenes Biozid (Foray ES) zum Einsatz.
    Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor den vom Eichenprozessionsspinner ausgehenden Gefahren geboten. Der Befall von Bäumen durch den Eichenprozessionsspinner begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit, hier die Schutzgüter Leben und Gesundheit.
     
    Ein völliges Zurückdrängen des Eichenprozessionsspinners oder eine flächige Bekämpfung sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich. Realistisch ist, die Gesundheitsgefahren an den Stellen möglichst stark einzudämmen, wo ein Kontakt von Menschen mit den Brennhaaren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und Absperrungen und Warnungen nicht ausreichen.
     
    III. Verhältnismäßigkeit/Auswahl des Mittels/der Flächen
  1. Auswahl der Flächen
    Die menschliche Gesundheit wird geschützt, soweit sie aufgrund der konkreten Situation vor Ort akut und erheblich durch den Eichenprozessionsspinner gefährdet sein kann, ohne dass andere mildere Schutzmaßnahmen mit gleicher oder ähnlicher Wirkung vorhanden wären. Falls andere Schutzgüter durch das Bekämpfungsmittel betroffen sind, muss der Schutz der menschlichen Gesundheit vor der Gefährdung durch den Eichenprozessionsspinner überwiegen. Die hier zur Behandlung mit Foray ES vorgesehenen Flächen liegen entweder innerhalb der Ortschaften, an öffentlichen Straßen und Plätzen, die dem Verkehr dienen oder an Ortsrandlagen, deren Sperrung über Wochen nicht hinnehmbar ist. Berücksichtigt bei der Auswahl der Behandlungsgebiete wurde auch, dass die Brennhaare des Eichenprozessionsspinners bei trockener Witterung durch den Wind über weitere Strecken getragen werden und so auch Wohngebiete erreichen, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft befallener Eichen liegen.
     
    Eine wirksame Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum Gesundheitsschutz setzt voraus, dass alle befallenen Bäume behandelt werden, die in der Nähe der Ortslagen oder an Straßen stehen. Bleiben Bäume auf privaten Grundflächen ohne Behandlung, werden von dort die allergenen Brennhaare der Raupe in die Umgebung verteilt. Die Beeinträchtigung des Eigentums durch die durchgeführte Behandlung ist im Vergleich zu den drohenden Gefahren als eher gering einzustufen. Bei einer Behandlung des Baumes aus der Luft ist hier ein Betretungsverbot von maximal 12 Stunden hinzunehmen, die möglichen Behandlungen vom Boden aus führen zu noch geringeren Eingriffen. Eine weitergehende Beeinträchtigung oder Beschädigung von Eigentum ist nicht zu erwarten. 
     
  2. Auswahl des Mittels
    Für das Eingreifen auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung steht praktisch nur das Besprühen der befallenen Bäume mit einem Bekämpfungsmittel in der Zeit der ersten beiden Larvenstadien zur Verfügung. Nur auf diese Weise kann mit einem vertretbaren Aufwand ein fühlbarer Effekt erzielt werden, der zwar die Population des Eichenprozessionsspinners in den befallenen Bereichen nicht völlig vernichtet, aber dennoch eine deutliche Reduzierung der Gefahrenlage bewirkt.
    Das Absaugen von Nestern ist demgegenüber nicht nur erheblich langsamer und aufwendiger. Es werden durch Absaugen auch nicht alle Nester erreicht, so dass die Entwicklung der gefährlichen Brennhaare nicht ausreichend verhindert wird. Zur großflächigen Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners auf der Grundlage dieser Allgemeinverfügung ist das Absaugen daher ungeeignet. Durch Besprühen wird ein Bekämpfungsmittel im ganzen Baum verteilt, insbesondere im besonders wichtigen Kronenbereich, wo ein Absaugen technisch kaum möglich ist. Das Absaugen verbleibt als Bekämpfungsmaßnahme für die Bereiche, in denen eine chemische Bekämpfung nicht möglich ist.
     
    Zur Bekämpfung steht als zugelassenes Mittel „Foray ES“ mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis zur Wahl. „Foray ES" ist ein biologisches Pflanzenschutzmittel mit geringen negativen Auswirkungen auf die restliche Umwelt. Es muss aktiv durch Blattfraß aufgenommen werden und bewirkt durch Umwandlung im Darm die Austrocknung der Raupen. Aufgrund seiner kurzen Haltbarkeit und der hohen Spezifität ergibt sich, dass keine messbaren direkten Effekte auf andere Lebewesen (Ausnahme: andere Raupen) vorkommen.
    Als Alternative ist der Einsatz von Nematoden zur Bekämpfung in der Diskussion. Die Ausbringung erreicht unter Laborbedingungen sehr gute Wirksamkeiten und wirkt nach bisherigen Erkenntnissen auch nur auf Raupen. Allerdings können Nematoden zzt. noch nicht mittels Luftfahrzeug ausgebracht werden. Die Wirksamkeit reduziert sich dabei auf unter 5 %. Damit ist ein effektiver Schutz der menschlichen Gesundheit nicht zu erwarten. 
    Im Gegensatz dazu ist „Karate“ zwar ein sehr wirksames Mittel. Es tötet allerdings alle Insekten ab und hält seine Wirkung über zwei bis drei Wochen aufrecht. Der damit verbundene Eingriff in den Naturhaushalt ist im Vergleich zu Foray ES sehr viel größer. Außerdem ist Karate auch für andere Tierarten - wie Fische - tödlich. Diese unerwünschten Nebenwirkungen verdrängen einen möglichen Nutzen durch eine bessere Effektivität bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners.  
     
  3. Belange des Natur- und Umweltschutzes
    Der Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Eichenprozessionsspinner ist gegenüber möglichen Beeinträchtigungen für andere Lebewesen höher zu gewichten.
    Das ausgewählte Bekämpfungsmittel „Foray ES“ wirkt aufgrund seiner konkreten Anwendungsweise so weit wie möglich spezifisch auf den Eichenprozessionsspinner. Unter Beachtung der für die Ausbringung des Mittels vorgeschriebenen Auflagen ist eine erhebliche Gefährdung anderer Arten nicht zu befürchten.
    Allerdings wirkt „Foray ES“ im direkten Ausbringungsbereich auf Raupen anderer Schmetterlingsarten, von denen im Bereich des Drömling einige sehr seltene Spezies vorkommen. Zum Teil sind Schutzgebiete betroffen. Allerdings werden die Eingriffe auf das absolut erforderliche Maß in Randbereichen der Schutzgebiete beschränkt. So wird durch die Auswahl der zu behandelnden Bereiche sichergestellt, dass nur dort behandelt wird, wo die menschliche Gesundheit in hohem Maße gefährdet erscheint, weil ein Kontakt zu Menschen nicht zu verhindern ist.
    Die Anwendung von „Foray ES“ in dem hier vorgesehenen Gebiet ist zu bejahen, da hier Menschen unmittelbar gefährdet sind, mildere Mittel wie eine Sperrung nicht möglich sind, die Gefährdung durch das Verwehen der Haare nicht ausschließen und diese Fläche nur einen kleinen Teil des Lebensraums dieser Schmetterlinge ausmacht, so dass eine erhebliche Reduzierung der Individuen nicht zu erwarten ist.  
     
    Die Maßnahme stellt sich insgesamt als geeignet, angemessen und verhältnismäßig dar.
     
    V. Straßenverkehrsbehördliche Anordnung
    Eine etwaige kurzfristige Sperrung von Straßenabschnitten wegen der Ausbringung des Bekämpfungsmittels per Helikopter ist zur Vermeidung von Störungen des Ablaufs der Ausbringung und Schutz von Verkehrsteilnehmern erforderlich. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist, gemessen an dem erstrebten Zweck, auch verhältnismäßig. Diese Maßnahme beruht auf § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung.
    Das Bekämpfungsmittel bleibt bei der Aufbringung durch Hubschrauber zu ca. 95 % im besprühten Baum. Da die Abdrift gering ist und bei erheblichem Wind nicht geflogen wird, können nur geringe Mengen in den Straßenraum oder auf Flächen dringen. Das Mittel setzt sich nach dem Aufbringen schnell auf dem Boden ab, soweit es nicht im Baum verbleibt. Die Befliegung dauert für einen Straßenzug nur wenige Minuten. Innerhalb von ca. 5 Minuten danach befindet sich kein Bekämpfungsmittel mehr in der Luft. Einschließlich der Räumung der Strecke reichen insgesamt ca. 15 Minuten als Sperrzeit aus. Dies ergibt sich aus Erfahrungen bei vergleichbaren Aktionen anderer Landkreise.
    Die Sperrung wird auch wegen möglicher Unfallgefahren durch die Befliegung angeordnet und eine kurzfristige Sperrung ist den Verkehrsteilnehmern zuzumuten.
    Die längere Sperrzeit für öffentliche Grünflächen, Parks sowie privater Grundstücke ergibt sich aus den Anwendungshinweisen des angewendeten Behandlungsmittels und damit aus Gründen des Gesundheitsschutzes bzw. der Gefahrenabwehr. Hier ist zu verhindern, dass sich Menschen über Stunden direkt nach der Behandlung der Bäume auf den betroffenen Flächen aufhalten.
     
    VI. Sofortvollzug
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 VWGO. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs und damit eine mögliche Verzögerung der Bekämpfungsmaßnahme. Die Maßnahme kann in der notwendigen Intensität nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen, nämlich nach dem Blattaustrieb der Eichen, aber vor der Entwicklung der Brennhaare bis zum Erreichen des dritten Larvenstadiums der Raupe, wirksam durchgeführt werden. Für eine spätere chemische Bekämpfung fehlt es an einem wirksamen und zugelassenen Behandlungsmittel und riskiert bereits die Freisetzung der allergenen Brennhaare und damit eine Gefährdung der Gesundheit. Die zu einem späteren Zeitpunkt noch mögliche Bekämpfung durch Absaugung der Raupen von den einzelnen Bäumen erreicht zudem nicht den notwendigen Umfang. Aufgrund der drohenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung, die die potentiellen Risiken der Bekämpfung überwiegen, ist ein Aufschieben der Bekämpfungsmaßnahmen daher nicht hinnehmbar.
     
    Rechtsgrundlagen:
    Die Verfügung beruht auf den §§ 1 Abs. 1,11,102 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. 2005 S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBI. S. 566)
     
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben werden

Für die Klageerhebung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 4727, 38037 Braunschweig.

2. Auf elektronischem Weg

Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 47 27, 38037 Braunschweig, gestellt werden. Für diesen Antrag stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstr. 55, 38100 Braunschweig oder Postfach 4727, 38037 Braunschweig.

2. Auf elektronischem Weg

Der Antrag kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben werden.

Gifhorn, den 29. April 2019

 

Dr. Andreas Ebel

Landrat