Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.


Besondere Lebensverhältnisse können sein:
• eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
• nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
• gewaltgeprägte Lebensumstände,
• Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
• vergleichbare nachteilige Lebensumstände.


Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.


Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in besondere Lebensverhältnisse geraten sind und aufgrund besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, diese Situation aus eigener Kraft zu überwinden. Die Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.


Die Leistungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger sowie anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken. Auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird verzichtet.


Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Es handelt sich hierbei vor allem um sozialpädagogische Maßnahmen (Beratung und Unterstützung). Hierzu gehören:


• Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
• Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes,
• Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung und
• Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.


Die Hilfe kann ambulant, das heißt mit Unterstützung der Beratungsstelle Tagestreff „Moin, Moin!“ in Gifhorn, Braunschweiger Str. 56, oder stationär in einer Einrichtung, zum Beispiel in der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten, Hauptstr. 51 in Gifhorn, geleistet werden.


Rechtsgrundlage


§§ 67 bis 69 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)


An wen muss ich mich wenden?


Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie wohnen und/oder betreut werden.  Zuständig im Landkreis Gifhorn:


Landkreis Gifhorn
Fachbereich Soziales
5.4 Besondere soziale Leistungen
Ribbesbütteler Weg 2
38518 Gifhorn


Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe benötigen, unterstützt Sie auch gern die aufnehmende Einrichtung oder der aufnehmende ambulante Dienst.