Brennanzeige nach PflAbfVO

Pflanzliche Abfälle im Sinne der PflAbfVO sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener 
Flächen anfallen; § 1 PflAbfVO


Welcher pflanzlicher Abfall außerhalb der Abfallbeseitigungsanlage verbrannt werden darf, ist abschließend geregelt in der PflAbfVO. 



Gebühren

Das Verwaltungsverfahren ist gebührenpflichtig.



Unterlagen

Es ist eine Brennanzeige nebst Nachweisen vorzulegen.



Rechtsgrundlage

§§ 2 ff. Pflanzenabfallverordnung



Fristen

Die Anzeige muss mind. 6 Werktage vor dem Verbrennen vorliegen.