Informationen zur Automatikverordnung (Schlüsselzahl B 197)

Grundsätzlich bleibt die Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe weiter bestehen - Eintragung Schlüsselzahl 78 – nachdem eine Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde.


Seit dem 01.04.2021 ist es möglich, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe, mittels einer praktischen Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B (Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung) die Aufhebung der Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe zu beantragen. Hierfür erfolgt der Eintrag der Schlüsselzahl 197 bei Fahrerlaubnisklasse B. 


Die Beschränkung entfällt nur bei der Klasse B! Bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE entfällt die Beschränkung durch diesen Nachweis nicht. Für diese Klassen ist nach wie vor eine praktische Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erforderlich.
 


Voraussetzung ist, dass Sie in einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule den Nachweis erbracht haben, dass Sie als Bewerber einer Fahrerlaubnis oder Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt sind. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15-minütige "Prüfungsfahrt" notwendig. Hierüber stellt Ihnen Ihre Fahrschule einen Nachweis aus. (Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung)


Die Antragsstellung kann mittels der unten aufgeführten Unterlagen schriftlich erfolgen. Für die Eintragung der Schlüsselzahl muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.


Aufhebung der Beschränkung und Eintragung SZ 197 für Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse B:


Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind und die Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt haben (Schlüsselzahl 78), können Sie die Aufhebung der Beschränkung beantragen. Die Antragstellung kann nur persönlich unter Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. In dem Fall wird die Schlüsselzahl 78 durch die Schlüsselzahl 197 ersetzt.


Die Austragung darf nicht erfolgen, sofern die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen erfolgt ist.



Gebühren

Die Gebühr für die Eintragung der Schlüsselzahl B 197 beträgt 28,60 €, zuzüglich die Gebühren für die Herstellung des Führerscheins oder Gebühren für weitere Vorgänge (Ersterteilung, Erweiterung, BF 17, Vorläufige Fahrberechtigung oder andere).  



Unterlagen

Die Unterlagen sind persönlich nach vorherigerTerminvereinbarung abzugeben.


  • gültiger Personalausweis/ Reisepass + Meldebescheinigung/ elektronischer Aufenthaltstitel etc
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung
  • Führerschein im Original
  • Falls noch kein EU-Kartenführerschein im Besitz sein sollte, eine Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde (wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Gifhorn ausgestellt wurde)