Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Gewährung

 

Leistungsbeschreibung

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden.


Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen.


Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

  • stationäres Wohnen
  • ambulant betreutes Wohnen
  • Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
  • heilpädagogische Leistungen
  • sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Die Leistungen können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreises und der kreisfreien Stadt.

In der beruflichen Integration unterstützt außerdem das Integrationsamt Projekte, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beitragen. Da deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf Grund der Art und Schwere der Behinderung häufig nicht möglich ist, fördert das Integrationsamt Arbeitgeberleistungen für: Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und besonderen Aufwand einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über die Behinderung,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen,
  • Nachweis über die Kosten der Unterkunft,
  • Nachweise über vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherungsträger)

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen: Gewährung