Unterhalt für nicht verheiratete Mütter (Betreuungsunterhalt)

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren und die Mutter oder der Vater wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Eine Klärung des Unterhaltsanspruchs erfolgt oftmals im Zusammenhang mit der Klärung des Unterhaltsanspruchs des betreuten Kindes.



Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist nachrangig gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern des Unterhaltsverpflichteten.


Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich am Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils vor Geburt des Kindes und ist abhängig vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. 


Das Jugendamt kann im Rahmen der Beratung und Unterstützung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln, die Höhe des Unterhalts berechnen und versuchen, mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, erfolgt in Streitfällen die Empfehlung der Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung und Vertretung.


Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes, vor Geburt des Kindes nach dem Nachnamen der Mutter.


Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften