Ausländerrecht: Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

Mit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zum 01.03.2020 wurden die Möglichkeiten für die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) erweitert.


Hierfür wurde zur erleichterten Einwanderung des o.g. Personenkreises ein beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren (§ 81a AufenthG) eingeführt.


Alle Änderungen und eine Zusammenfassung der neuen Bestimmungen finden Sie unter folgendem Link:


https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/fachkraefteeinwanderungsgesetz/


Bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteeinwanderungsverfahrens wird der Arbeitgeber für die Fachkraft stellvertretend unter Vorlage einer Vollmacht tätig und stellt die entsprechenden Anträge bei der Ausländerbehörde. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die etwaigen erforderlichen Unterlagen von der Fachkraft einzuholen und Auskünfte an die Fachkraft zu geben. Der Ausländerbehörde kommt ausschließlich die beratende Tätigkeit zu. Außerdem dient die Ausländerbehörde als Verwalter der Schnittstellen, d.h. Weiterleitung und Abgabe der Unterlagen an die entsprechenden Prüfstellen. Ziel des FEG-Verfahrens ist die beschleunigte Ausstellung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde, mittels derer dann ein schnelleres und einfacheres Visumsverfahren im Ausland durch die Fachkraft selbst betrieben werden kann. Für das beschleunigte Verfahren gelten gesetzliche bestimmte Fristen.



Zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteeinwanderungsverfahrens wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Ausländerstelle unter folgender E-Mail-Adresse: auslaenderstelle(at)gifhorn.de und übermitteln vorab folgende Dokumente und Unterlagen:


  • Reisepasskopie der Fachkraft
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot/ künftiger Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation (Diploma, Abschlusszeugnisse, Urkunden, Zertifikate) + Übersetzungen
  • Falls bereits vorhanden: Nachweis über die Anerkennung der Berufsqualifikation nach dt. Recht (Gleichwertigkeitsprüfung)
  • Nachweis über entsprechende Altersvorsorge (bei Fachkräften über 45 Jahren)
  • Falls vorhanden: Sprachnachweise Deutsch


Bei Vollständigkeit und nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie von uns unaufgefordert einen Termin für ein qualifiziertes Beratungsgespräch. In diesem Beratungsgespräch werden Ihnen der Ablauf des beschleunigten FEG-Verfahrens erläutert sowie die erforderlichen Maßnahmen und Unterlagen aufgezeigt.


Anschließend wird eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Parteien (Arbeitgeber und Ausländerbehörde) unterzeichnet und die Verwaltungsgebühr in Höhe von 411,00 € wird fällig. Die Gebühr ist eine reine Beratungsgebühr durch die Ausländerbehörde und damit nicht erstattungsfähig, sofern die Prüfung ergibt, dass die Vorabzustimmung nicht gegeben werden kann.


(Hierbei sollte bedacht werden, dass weitere Gebühren fällig werden können, wie bspw. bei der Anerkennungsstelle für die Anerkennung der Berufsqualifikation, Beglaubigungen oder Übersetzungen von Dokumenten,….)


Das beschleunigte FEG-Verfahren macht bei folgenden Fällen Sinn:


  • Die Anerkennung der Berufsqualifikation dauert mehrere Monate/ Jahre
  • Die Botschaft vergibt Termine zur Beantragung eines Visums für Erwerbszwecke erst in über einem halben Jahr oder
  • Anderweitige Abkommen (wie die West-Balkan-Regelung, Assoziationsabkommen Türkei, etc.) sind auf den Fall nicht anwendbar

Gebühren

Verwaltungsgebühr i.H.v. 411,00€ - Die Gebühr ist eine reine Beratungsgebühr durch die Ausländerbehörde und damit nicht erstattungsfähig, sofern die Prüfung ergibt, dass die Vorabzustimmung nicht gegeben werden kann.


(Hierbei sollte bedacht werden, dass weitere Gebühren fällig werden können, wie bspw. bei der Anerkennungsstelle für die Anerkennung der Berufsqualifikation, Beglaubigungen oder Übersetzungen von Dokumenten,….)

Unterlagen

  • Reisepasskopie der Fachkraft
  • Konkretes Arbeitsplatzangebot/ künftiger Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation (Diploma, Abschlusszeugnisse, Urkunden, Zertifikate) + Übersetzungen
  • Falls bereits vorhanden: Nachweis über die Anerkennung der Berufsqualifikation nach dt. Recht (Gleichwertigkeitsprüfung)
  • Nachweis über entsprechende Altersvorsorge (bei Fachkräften über 45 Jahren)
  • Nachweis Sprachkenntnisse Deutsch