Abfallbeauftragter für Betriebe

Ein Abfallbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Abfall berät den Unternehmer oder Betreiber einer Anlage und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist ein Instrument der innerbetrieblichen Selbstüberwachung und ist in der Regel betriebsangehörig. In Ausnahmefällen kann ein externer Abfallbeauftragter angestellt werden.


Die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten setzt lediglich eine Anzeige vorraus.


Ein nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter oder eine Ausnahme von der Bestellpflicht wird nur auf Antrag genehmigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.


Hinweis: Firmen, die der immissionsschutzrechlichen Überwachung dem Gewerbeaufsichtsamt unterliegen, müssen Ihre Anzeigen und Anträge entsprechend beim Gewerbeaufsichtsamt einreichen.



Gebühren

Für die Antragsbearbeitung werden Gebühren erhoben.




Rechtsgrundlage

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz