Ausländerrecht: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Gesetz, das in seinen wesentlichen Teilen am 01.03.2020 in Kraft treten wird, ist Teil des umfassenden Migrationspakets, das am 28.06.2019 den Bundesrat passiert hat.
Es setzt – auf Basis des bestehenden Aufenthaltsrechts – die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Fachkräfteeinwanderung aus Nicht-EU-Staaten.
 


·         Fachkräfte mit Berufsabschluss
Es wird eine Einwanderungsmöglichkeit geschaffen für Nichtakademiker mit anerkanntem Berufsabschluss, die einen ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz in Deutschland nachweisen. Diese Möglichkeit besteht für alle Berufe (keine Beschränkung mehr auf sog. Mangelberufe).


·         IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation mit einschlägiger Berufserfahrung
Es wird eine Einwanderungsmöglichkeit geschaffen für Arbeitnehmer ohne formale Qualifikation, aber mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen im IT-Bereich.


·         Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für Nichtakademiker (Jobseeker-Visum)
Ausweitung des sechsmonatigen Jobseeker-Visums („Schnupper-Visum“ zur Arbeitsplatzsuche) auf Nichtakademiker mit qualifizierter Berufsausbildung und gesichertem Lebensunterhalt. Im Gegensatz zu Akademikern müssen Nichtakademiker deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.


·         Aufenthalt zur Ausbildungsplatzsuche
Möglichkeit eines max. sechsmonatigen Aufenthaltes zur Suche nach einem Ausbildungsplatz in Deutschland für unter 25-Jährige mit guten Deutschkenntnissen und einem zum Hochschulzugang berechtigenden ausländischen Schulabschluss.                                                                                                                                                                                                                        


·         Erweiterung der Aufenthaltsmöglichkeiten für ergänzende Qualifizierungen und zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Hervorzuheben ist die insbesondere für Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich neu geschaffene Möglichkeit, die notwendige Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erst nach Einreise in Deutschland zu beantragen und während des Anerkennungsverfahrens bereits eine entsprechende Beschäftigung auszuüben. Erforderlich sind entsprechende Vermittlungsabsprachen der Bundesagen­tur für Arbeit.


·         Wegfall der Vorrangprüfung
Bei der Fachkräfteeinwanderung erfolgt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung. Es besteht allerdings die Möglichkeit, diese bei entsprechenden konjunkturellen Entwicklungen oder solchen auf dem Arbeitsmarkt wieder einzuführen.


·         Dauer der Aufenthaltserlaubnis und Verfestigung
Fachkräfte erhalten nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für vier Jahre. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Jahre bei Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland. Danach erwerben Fachkräfte einen Rechtsanspruch auf eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis, soweit sie die weiteren üblichen Voraussetzungen erfüllen.


·         Konzentrierung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Stellen und Schaffung eines beschleunigtes Verfahrens
Die Länder sollen mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einzurichten, die bei Visumanträgen zur Arbeitsmigration die zuständige Ausländerbehörde wird. Daneben wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber angeboten.

Für die Beantragung und Erteilung eines nationalen Visums sind die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
 

Gebühren

Bei der Beantragung eines Visums können Gebühren anfallen.
Bitte wenden Sie sich hierbei an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubis fallen Gebühren an, die sich im Einzelfall unterscheiden können.

Unterlagen

  • Antrag 
  • gültiger Nationalpass 
  • aktuelles Passfoto
  • Krankenversicherungsnachweis 


Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.
 

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Asylgesetz (AsylG)
 

Fristen

Es sind ggf. Fristen zu beachten.