Fahrlehrererlaubnis Erteilung

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Der Bewerber oder die Bewerberin um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Voraussetzungen:
Fahrlehrer oder Fahlehrerin ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber


  • mindestens 22 Jahre alt ist
  • geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt
  • die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus
  • über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll ( es genügt, wenn Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE und DE über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse B und D verfügt)
  • innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat.


Verfahrensablauf:
Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 56 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Dabei ist nicht nur die theoretische Ausbildung, sondern auch ein Praktikum in einer Ausbildungs-Fahrschule vorgeschrieben.
Die Ausbildung ist eine “Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich.
Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.
Damit  Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden können, wird ihnen eine “befristete Fahrlehrerlaubnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn sie zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt haben.
Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung.
Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerber haben neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel die beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Gebühren

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis:40,90 Euro
Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis:40,90 Euro

Unterlagen

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:


  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arztes mit der Fachbezeichnung "Betriebs- oder Arbeitsmedizin"
  • auf Verlangen der Nachweis einer amtlich anerkannten med. psychologischen Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung
  • eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
  • Unterlagen über die Fahrpraxis
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • ein Führungszeugnis nach dem Muster "0" zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde


Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.
Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:


  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • in dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft

Fristen

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt


  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
  • (Besitzt der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; dieses gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnisklasse CE).


Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.