KFZ - allgemeine Hinweise Zulassungsstelle

Adresse:


Landkreis Gifhorn
3.4 Verkehrswesen
KFZ-Zulassungsstelle
Im Heidland 39
38518 Gifhorn

E-Mail: verkehrsamt(at)gifhorn.de
Telefon: 05371 82-370
Fax: 05371 82-650


Bitte beachten Sie,
dass auf den folgenden Seiten nur die am häufigsten vorkommenden Fälle aufgezeigt werden. Auf jeden Einzelfall einzugehen, würde den hier möglichen Rahmen sprengen. Es wird jeweils von handelsüblichen PKW ausgegangen, da diese den überwiegenden Teil des Fahrzeugbestandes ausmachen. Für sonstige Fahrzeuge können zum Teil andere gesetzliche Vorschriften gelten, wodurch sich geringfügige Abweichungen von den aufgeführten Informationen ergeben können.
Fahrzeugzulassung nur noch ohne Kfz-Steuerrückstände
Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn der Kraftfahrzeughalter eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn der Kraftfahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (zum Beispiel Säumniszuschläge) hat.
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten
Der Bevollmächtigte muss eine vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebene Einzugsermächtigung (Sepa-Lastschriftmandat) in der Zulassungsbehörde vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung des Kraftfahrzeughalters vorzulegen, nach der dem Bevollmächtigten etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Zulassung für minderjährige Kinder
Die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der Vormund müssen nach dem BGB der Zulassung eines Fahrzeuges auf ein minderjähriges Kind zustimmen. Zusätzlich zu der schriftlichen Einverständniserklärung sind die Ausweise der Erziehungsberechtigten sowie die Geburtsurkunde bzw. der Ausweis des Kindes vorzulegen.
Kennzeichenschilder können Sie bei den Schilderherstellern in der näheren Umgebung der Zulassungsstelle erwerben.
Vorführung
Fahrzeuge die ein Ausfuhrkennzeichen bekommen, müssen vorgeführt werden.
Fahrzeuge die nach Gifhorn umgemeldet werden müssen grundsätzlich nicht mehr vorgeführt werden. Abweichend von den Bestimmungen kann die Vorführung des Fahrzeuges in Einzelfällen angeordnet werden (zum Beispiel zur Prüfung der Kennzeichengröße).
Zahlungsarten
Eine Zahlung ist in bar oder mit EC-Karte möglich.
Händlerschalter
Gewerbliche KFZ-Händler und Zulassungsdienste können den Händlerschalter benutzen (Zimmer 4). Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt für KFZ-Händler.
Wichtig
Vertrauen Sie nicht auf Informationen von privaten Internetseiten (STVA.de und anderen). Diese sind oft nicht aktuell informiert und geben zum Beispiel falsche Öffnungszeiten oder Hinweise an.


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