Verkehrsordnungswidrigkeiten

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dienen unter anderem dem Ziel, Gefahren, Behinderungen und Belästigungen von Straßenverkehrsteilnehmern und Dritten entgegenzuwirken und einen optimalen Ablauf des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Sie sollen allen Verkehrsteilnehmern eine sichere, ihren Bedürfnissen nach angemessene Nutzung des Straßenraumes, ermöglichen.


Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem bundeseinheitlichen
Bußgeldkatalog.


Die darin enthaltenen Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus. Blieb der Regelverstoß aber nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen beim Betroffenen vor, wird der Regelsatz erhöht.


Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Die Verfolgungsverjährung verhindert die weitere Verfolgung einer bestimmten Tat.
Sie richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG beträgt sie 3 Monate. Bei Verstößen gegen § 24a StVG (Fahren unter Alkohol- bzw. Betäubungsmitteleinfluss) tritt die Verfolgungsverjährung erst nach 12 Monaten ein. Beträgt ein Bußgeld mehr als 1000,00 € tritt die Verfolgungsverjährung auch erst nach 12 Monaten ein.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Sie kann durch verschiedene Maßnahmen der Bußgeldstelle, wie zum Beispiel durch die Übersendung des Anhörungsschreibens, unterbrochen werden und die Verfolgungsverjährung beginnt erneut zu laufen.


Hier finden Sie den aktuellen Bußgeldkatalog, das Fahreignungsregister und den Antrag auf Punkteauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes:



Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zum Thema Ordnungswidrigkeiten: