KFZ - Zulassungsbescheinigung Verlust

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung werden von der Zulassungsbehörde Ersatzunterlagen erstellt. Bei Verdacht auf Diebstahl sollten Sie unbedingt die Polizei einschalten!


Sollten Sie das Fahrzeug bereits ohne Fahrzeugdokumente erworben haben, benötigen Sie einen Halternachweis (Kaufvertrag).
 

Gebühren

11,10 Euro - 59,60 Euro
gegebenenfalls 30,70 Euro Eidesstattliche Versicherung
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (oder alter Fahrzeugschein):


  • Zulassungsbescheinigung II oder alter Fahrzeugbrief, sollte dieser bei der finanzierenden Bank hintelegt sein, muss dieser nicht angefordert werden
  • eidesstattliche Erklärung über den Verlust (wird vor Ort erstellt)
  • gültiger Bericht der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als drei Monate
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister


Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (oder alter Fahrzeugbrief):


  • Zulassungsbescheinigung I oder alter Fahrzeugschein
  • eidesstattliche Erklärung über den Verlust (wird vor Ort erstellt)
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als drei Monate
  • bei Firmen: Auszug aus dem Gewerbe- beziehungsweise Handelsregister


Die Zulassungsbescheinigung II/ der Fahrzeugbrief wird vom Kraftfahrtbundesamt aufgeboten und im Verkehrsblatt veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens (etwa 16 Tage) kann die neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt und ausgehändigt werden.
Handelt es sich um einen Diebstahl, ist ein Bericht der Polizei über die Anzeige des Diebstahls (was, wann und wo) vorzulegen. In diesen Fall entfällt die Abgabe der Eidesstattlichen Vericherung.
Möchten Sie lediglich eine unbrauchbare oder beschädigte Zulassungsbescheinigung umtauschen, entfällt die Abnahme der eidessstattlichen Versicherung. Die unbrauchbare Zulassungsbescheingung ist zum Umtausch vorzulegen. Sind Sie noch im Besitz eines Fahrzeugscheines, muss der Fahrzeugbrief zum Austausch mit vorgelegt werden.  
Hinweis:
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II ist eine Bevollmächtigung nicht möglich. Der Antragsteller muss persönlich zur Zulassungsbehörde, um die eidesstattliche Erklärung abzugeben.

Rechtsgrundlage

§ 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV)
§ 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Kraftfahrzeug-Zulassung.