Führerschein: Umtausch in EU-Führerschein

Seit dem 1. Januar 1999 gilt in Deutschland ein in vielen Einzelheiten geändertes Fahrerlaubnisrecht. Unter anderem ist hierin die Einführung des europaweit einheitlichen Kartenführerscheins geregelt: völlig neue Klassen-Bezeichnungen und höhere Mindestanforderungen für die Prüfung.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden.
Alle Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vergleiche Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.


I. Wenn Sie einen Papierführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsjahr.


Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025



II. Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite der Karte im Feld 4a.


Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033


Der Antrag wird in der Führerscheinstelle persönlich und schriftlich gestellt. Ein Formular muss nicht vorgelegt werden.
Die Fahrerlaubnis-Klassen wurden neu benannt und kategorisiert.



Gegenüberstellung der Klassen:


alt

neu

1

A unbeschränkt

1 A

A beschränkt

1 B

A 1

2

C, CE, T

2*

D, DE

3

B, BE, C1, C1E

3*

D1, D1E

4

M

5

L

Mofa

Mofa

Krankenfahrstühle

Krankenfahrstühle


*Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen



Gebühren

Umtauschanträge sind bundeseinheitlich mit 25,30 Euro gebührenpflichtig, zuzüglich 5,10 Euro bei Direktzusendung durch die Bundesdruckerei.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.



Unterlagen

  • alter Führerschein
  • Personalausweis
  • Biometrisches Lichtbild
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde



Fristen

Sind Sie Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 2, dann sollte der Kartenführerschein bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres beantragt sein, damit der Erhalt der Klasse 2 gesichert ist.


Die Bearbeitungsdauer eines Umtauschantrages beträgt maximal vier Wochen.