Fahrerlaubnis: Wiedererteilung / Neuerteilung

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Erweist sich der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die zuständige Stelle die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen, sind entsprechende Untersuchungen nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anzuordnen.



Verfahrensablauf
Eine Fahrerlaubnis kann nach dem Entzug frühestens nach Ablauf der Sperrfrist und nur auf Antrag zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach § 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wieder erteilt werden. Während des gerichtlichen Strafverfahrens beziehungsweise des Entziehungsverfahrens durch die zuständige Stelle wird nicht entschieden, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrerlaubnissperrfrist wieder zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist.
Die zuständige Stelle überprüft bei der Antragstellung, ob Bedenken gegen Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestehen. Dabei wird regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert.
Es wird empfohlen, sich schon zur Vorbereitung auf die medizinisch-psychologische Untersuchung an einen anerkannten verkehrspsychologischen Berater zu wenden. Ein seriöser und kompetenter Berater oder Vorbereiter ist in der Regel ein Diplom-Psychologe bzw. hat ein Studium der Psychologie mit Master abgeschlossen, hat zudem eine verkehrspsychologische Ausbildung absolviert und bildet sich regelmäßig fort. Außerdem ist er mit den aktuell geltenden Beurteilungskriterien vertraut.
Da die entsprechenden Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der für den Wohnsitz zuständigen Stelle gestellt werden. Der Antrag ist persönlich zu stellen.
Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Stelle darf der Inhaber wieder mit einem führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.


§ 20 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)


§ 315c Strafgesetzbuch (StGB)


§ 316 Strafgesetzbuch (StGB)



Gebühren

34,50 Euro - 110,70 Euro 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.


 


 

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • Führungszeugnis der Belegart "0" (zu beantragen bei der zuständigen Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltung)


Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse A1, A beschränkt, A, B, BE, M, L, S und T zusätzlich


  • eine Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (nicht älter als zwei Jahre)
  • einen Nachweis über eine Unterweisung in "lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort" oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)


Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, CE79, D1, D1E, D, DE zusätzlich


  • ein augenärztliches Gutachten über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes gem. § 12 Abs. 6 i. V. m. Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbidlung in Erster Hilfe (ausgestellt ab 1.7.1991)
  • ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung auf amtlichem Vordruck gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 FeV. Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Bescheinigung von jedem Arzt erstellen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.


 Für die Antragstellung der Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE zusätzlich


  • ein leistungspsychologisches Gutachten gem. § 11 Abs. 9 i. V. m. Anlage 5 Nr. 2 FeV. Die leistungspsychologische Untersuchung beinhaltet beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis über die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein.


Nach Antragseingang werden gegebenenfalls weitere Erklärungen oder Unterlagen nachgefordert. Ebenso werden weitere noch durchzuführende Maßnahmen, insbesondere eine Begutachtung oder eine eventuell abzulegende Prüfung, mitgeteilt.


Informationen zum biometrischen Lichtbild


§ 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)


Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)


§ 12 Abs. 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)


Anlage 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)



Fristen

Der Neuerteilungsantrag kann sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist (jedoch nicht früher) bei der zuständige Stelle eingereicht werden.