KFZ - gebraucht aus EU-Land

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin oder den Halter zu stellen. 
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt


  • nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz der antragstellenden Person.
  • als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
  • nicht bei abgelaufener Hauptuntersuchung (HU)
    • Vorzulegen ist der Original-Prüfbericht nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
  • bei gebrauchten Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt, erst nachdem eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wurde.
    • Sie entfällt, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis gemäß der Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR vorgelegt werden kann. Für den ausländischen Prüfbericht muss eine Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.


§ 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


Richtlinie 2009/40/EG über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Gebühren

27,00 Euro - 46,10 Euro
ggf. Wunschkennzeichengebühr
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Geschäftsfall aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als drei Monate
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Fahrzeugpapiere beziehungsweise ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil II
    • bei den Ländern Dänemark, Finnland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden besteht die Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen.
  • Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma
    • Das COC gibt es nur bei Fahrzeugen neueren Baujahres.
  • Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
    • entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin oder dem Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin oder abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original vom Halter und vom Kontoinhaber unterschrieben werden. 
  • noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder


Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen, die besagt, dass die antragstellende Person zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist.


bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:


  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll


bei Firmen zusätzlich:


  • Auszug aus dem Gewerberegister beziehungsweise Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Prokuristin oder Prokurist) sowie deren Vollmacht


bei Vereinen zusätzlich:


  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht


bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:


  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise


§ 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)