Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Einzelfahrwegsbestimmung

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.
Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.
Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen. Für bestimmte sogenannte Massengüter wie zum Beispiel Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt. In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.
Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen.

Gebühren

25,00 Euro - 75,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

Unterlagen

Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören unter andren folgende Angaben:


  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Transportzeitraum
  • Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
  • Ausgangspunkt des Transports
  • Zielort des Transports

Fristen

Der Antrag ist formlos, vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.