Ausländerrecht: Freizügigkeitsrecht

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.


Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.


Für die Einreise und den Aufenthalt reicht bei Unionsbürgern und Angehörigen der EWR-Staaten ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich. Ein Visum wird nicht benötigt.


Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich bei Einwohnermeldeamt anmelden.


Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie nicht, wenn Sie als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Existenzmitteln Freizügigkeit genießt.
Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.


Zur Information, ob in Ihrem EInzelfall ein Freizügigkeitsrecht besteht, setzen Sie sich bitte mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.


Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. 


Ein Recht auf Daueraufenthalt bekommen Unionsbürger und Staatsangehörige des EWR,


  • wenn sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und
  • in dieser Zeit durchgehend ein Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige oder Nicht-Erwerbstätige mit ausreichenden Existenzmitteln ausgeübt haben