Ausländerrecht: Visum


Für die Beantragung und Erteilung eines nationalen Visums sind die deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.


Antragsverfahren


Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn auf der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die bei Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen informieren.


Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. Seitenende) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.


Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)


Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen.


Der Visakodex normiert die Visumerteilungs­voraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.


Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.


Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:


  1. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland

  2. Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen

  3. Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,

  4. Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.


Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.


Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.


Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.



Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen


Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.


Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ist im Visumverfahren die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich, kann das Verfahren bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, dauern, da neben der Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (wie die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt sind. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.


Visa, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen, bedürfen oftmals nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, was zu einer Beschleunigung des Visumverfahrens in diesen Fällen führt.


Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!


Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.


Aufgrund der VO 265/2010 ist es nun möglich, sich mit einem nationalen Visum ("D-Visum") und einem gültigen Reisedokument bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten im Schengen-Raum frei zu bewegen.


Verfahrensvereinfachungen für Antragsteller von Schengenvisa


Die Möglichkeit, Visumantragsformulare online herunterzuladen, am PC auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen, trägt wesentlich dazu bei, die Bearbeitungsdauer am Visaschalter zu reduzieren. Daneben haben viele deutsche Auslandsvertretungen elektronische Terminvergabesysteme eingeführt, die helfen, das Besucheraufkommen zu steuern und damit die Wartezeiten zur Antragstellung verkürzen.


Durch die verstärkte Erteilung von Visa, die innerhalb einer langfristigen Gültigkeitsspanne zu mehrfachen Kurzaufenthalten im Schengenraum berechtigen, kann die häufige Neubeantragung von Visa vermieden werden. Von dieser Möglichkeit können insbesondere Personen profitieren, die aus beruflichen oder privaten Gründen häufig reisen müssen und ihre Zuverlässigkeit durch legale Nutzung vorheriger Visa nachgewiesen haben.


In Zukunft werden alle Auslandsvertretungen bei der Entgegennahme von Visumanträgen die Fingerabdrücke der Antragsteller elektronisch aufnehmen. Diese Biometrieerfassung wird schrittweise nach Regionen voraussichtlich bis Ende 2014 eingeführt. Nach einmaliger Abgabe der Fingerabdrücke ist die persönliche Vorsprache in der Auslandsvertretung zur Visumbeantragung nur noch im Ausnahmefall erforderlich. Eine erneute Biometrieerfassung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren vorgesehen.


Wie läuft das Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde?


Wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt wird, sendet die deutsche Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde.
Die Weiterleitung der schutzbedürftigen Daten erfolgt vorab elektronisch und parallel über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes und nimmt hierbei durchschnittlich zwei bis drei Wochen in Anspruch.


Bei Eingang des Antrages prüft die Ausländerbehörde die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Häufig ist es notwendig, dass die in Berlin wohnhaften bzw. ansässigen Referenzpersonen (z. B. Ehegatte) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen.
Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab.


Bitte beachten Sie:
Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein interner Verwaltungsvorgang, der sich ausschließlich an die Auslandsvertretung richtet. Die Auslandsvertretung trifft in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums und unterrichtet die Antragsteller.
Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden (nicht bei der Ausländerbehörde).