Ausländerrecht: Blaue Karte EU

Mit der Blauen Karte EU wurde ein neuer Aufenthaltstitel für ausländische qualifizierte Arbeitskräfte eingeführt.
Es gelten spezielle Erteilungsvoraussetzungen; gleichzeitig wurden jedoch auch Vereinfachungen der Rechtslage erreicht beispielsweise in der Form, dass in bestimmten Fällen keine Beteiligung der Arbeitsagentur mehr erforderlich ist.


Ziel ist es, den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu gestalten. Die Blaue Karte EU soll zum zentralen Aufenthaltstitel der Arbeitsmigration werden.


Die gesetzlichen Neuerungen sehen zudem vor, dass Inhaber einer Blauen Karte EU nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits nach 33 Monaten qualifizierter Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis erhalten können. Bestehen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1), ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten möglich.


Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Blauen Karte EU insbesondere erfüllt sein:


  • ein deutscher oder ein in Deutschland anerkannter ausländischer Hochschulabschluss
  • ein Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit dem gesetzlich vorgegebenen Bruttojahresgehalt 


Zu den Mangelberufen zählen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Humanmediziner.


Bitte setzen sie sich für weitere Informationen mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.



Unterlagen

  • Antrag
  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Hochschulabschlusszeugnis
  • Arbeitsvertrag bzw. konkretes Arbeitsangebot


Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.