Integration - Arbeitsgelegenheiten

Arbeitsgelegenheiten bieten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigung und führen mittels niedrigschwelliger Angebote an die deutsche Gesellschaftsstruktur und den deutschen Arbeitsmarkt heran.


Wer kann Arbeitsgelegenheiten annehmen?


Teilnahmeberechtigt sind arbeitsfähige, nicht schulpflichtige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über 18 Jahre.


Ist die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten freiwillig?


Ja. Inhalte und der zeitliche Umfang können individuell und nach Bedarf sowie inhaltlicher Ausrichtung ausgehandelt werden. 


Wie ist das Verhältnis von Arbeitsgelegenheiten und anderen Integrationsmaßnahmen (vor allem Sprach- und Integrationskursen)?


Weiterführende Integrationsmaßnahmen (Maßnahmen der Arbeitsförderung, Sprach- oder Integrationskurse, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Ausbildung oder Studium) haben grundsätzlich Vorrang vor Arbeitsgelegenheiten. Sie können aber ggf. in Absprache mit der Leistungsbehörde kombiniert werden. 


Bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Arbeitsgelegenheit ein Gehalt oder ein Taschengeld?


Es handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um eine Arbeitsgelegenheit. Für die Teilnahme wird deshalb auch kein Gehalt gezahlt. Stattdessen erhalten die Teilnehmenden eine pauschalierte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 80 Cent pro Stunde. Wenn durch die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit beispielsweise für Fahrt- oder Verpflegungskosten ein höherer Aufwand anfällt, wird dieser vollständig erstattet.


Wer organisiert Arbeitsgelegenheiten?


Die Arbeitsgelegenheiten im Landkreis Gifhorn werden durch die Stabsstelle Integration in enger Abstimmung mit der Ausländerbehörde koordiniert.