Reisegewerbe

Eine Reisegewerbekarte kann nun auch online beantragt werden: Erteilung einer Reisegewerbekarte


Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben


  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.  


Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.


Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss den in ihrem/seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen. 


Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gem. § 55a GewO:


  • das Feilbieten von Waren bei Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde,
  • das Vertreiben von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei (gilt auch für die in einem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen),
  • die Ausübung derartiger Tätigkeiten in der Gemeinde (sofern nicht mehr als 10.000 Einwohner) des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung,
  • das Vertreiben von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes, sofern ein Blindenwaren- Vertriebsausweis vorliegt,
  • die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen aufgrund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes (gilt auch für die in einem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen),
  • die Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungs- oder Bausparverträgen;,
  • die Ausübung des Bewachungs-, des Versteigerergewerbes oder des Gewerbes als Makler, Bauträger oder Baubetreuer aufgrund einer Erlaubnis (gilt auch für die im Gewerbebetrieb beschäfigten Personen),
  • das Tätigsein in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstitus oder eines Unternehmens im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem KWG befugt sind (die Verbote des § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 GewO finden keine Anwendung),
  • das Vertreiben von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung),
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten,
  • das Aufsuchen anderer Gewerbetreibender im Rahmen des eigenen Geschäfsbetriebes.


Verboten ist:


  • der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren (zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist),
  • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern (zugelassen sind Schutz- und Fertiglesebrillen),
  • elektromedizinischen Geräten einschl. elektronischer Hörgeräte (zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung),
  • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielosen (zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten),
  • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
  • das Feilbieten und der Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufswert von 40,00 € und Waren mit Silberauflagen), Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen,
  • das Feilbieten von alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Vekehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
  • der Abschluss sowie die Vermittlungen von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4 GewO)und die für den Darlehnsnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehnsgeschäften.


Zuständigkeit:


Die Stadt Gifhorn für Ihr Gebiet und der Landkreis Gifhorn für die Stadt Wittingen, die Gemeinde Sassenburg und die übrigen Samtgemeinden zuständig.


Hinweis:


Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.


Wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ein Reisegewerbe betreibt oder im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten ausübt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € belegt werden.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach Tarifnummer 40.1.22.1.1 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) 



Unterlagen

  • Antrag (schriftlich und unterschrieben)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Wohnorte der letzten fünf Jahre (formlos)
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auszug aus dem Insolvenzregister
  • ggf. Gesellschaftsvertrag
  • bei einem eingetragenen Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH und Co. KG
    • Auszug für die GmbH und die KG


Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.


Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.