Hausschlachtung

Betriebe, die schlachten, Fleisch zerlegen und Wurstwaren herstellen oder handeln möchten, benötigen eine amtliche Erfassung und unterliegen der Kontrolle durch den Landkreis Gifhorn, Fachbereich 3 - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen - Abteilung Veterinärwesen. Dadurch wird dem berechtigten Interesse der Verbraucher entsprochen, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse einwandfrei gewonnen, verarbeitet, gelagert und transportiert werden.


Die Kontrollen durch Amtstierärzte, amtliche Fleischuntersuchungstierärzte, Fleischkontrolleure und Lebensmittelkontrolleure erfolgen je nach den Erfordernissen angemeldet oder unangemeldet. Bei kleinen Mängeln wird deren Beseitigung angeordnet, bei größeren Mängeln wird unter Umständen auch eine Geldstrafe fällig.


Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.


Die Fleischgewinnung für andere Personen ist im fleischhygienerechtlichen Sinne eine gewerbliche Tätigkeit und darf nur unter Einhaltung der Normen des Lebensmittelhygienerechts erfolgen.


Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.


Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.