Bauanzeige / Mitteilung nach § 62 NBauO

Wann ist eine Bauanzeige / Mitteilung möglich?
Liegt das Baugrundstück in einem Baugebiet, dass durch einen qualifizierten Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Reines Wohngebiet (WR), Allgemeines Wohngebiet (WA), Besonderes Wohngebiet (WB), Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) ausgewiesen ist, können Wohngebäude – einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen – durch schriftliche Mitteilung gegenüber der jeweiligen (Bauort-)Gemeinde bzw. dem Landkreis als untere Bauaufsichtsbehörde ohne Baugenehmigung errichtet werden. 


Wichtige Hinweise
Die Durchführung der Baumaßnahme darf nicht vom Entwurf abweichen. Der Entwurf muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn dem Bauherrn die Bestätigung nach § 62 Abs. 8 NBauO vorliegt. 
Für Baumaßnahmen per Bauanzeige / Mitteilung innerhalb der Stadt Gifhorn ist das Bauamt der Stadt Gifhorn zuständig. 
Im Mitteilungsverfahren übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen von der Bauaufsichtsbehörde nur auf Vollständigkeit geprüft werden. 
Für Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht muss vor Einreichen der Mitteilung (Bauanzeige) ein schriftlicher Bescheid der Abteilung Bauordnung vorliegen. Auch erforderliche Baulasten sind vor Einreichen der Mitteilung zu sichern.


Was ist bei der Überbauung der Baugrenze zu beachten?
Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
Über die Entscheidung, ob auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gebaut werden darf, wird nicht im Mitteilungsverfahren entschieden. Dafür ist im Voraus ein Antrag auf Zulassung gem. § 23 BauNVO zu stellen (siehe Formulare). 


Welche Gebühren fallen an?
Die Grundgebühr für die Bearbeitung einer Bauanzeige / Mitteilung beträgt 90 €. Für die Nachforderung von Unterlagen können zusätzliche Gebühren in Höhe von 35€ anfallen.


Welche Unterlagen werden benötigt?
Vor Durchführung einer genehmigungsfreien Baumaßnahme nach § 62 NBauO sind neben dem Antragsformular folgende Unterlagen zweifach beim Landkreis Gifhorn, Abteilung 8.3 Bauordnung und Ortsplanung einzureichen:
-    ein aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte 1 : 5.000,
-    ein einfacher Lageplan (§ 11 Abs. 3) oder, wenn für die Beurteilung einer Grenzbebauung oder von Grenzabständen Angaben nach § 11 Abs. 4  erforderlich sind, ein qualifizierter Lageplan (§ 11 Abs. 4),
-    Bauzeichnungen (§ 12),
-    eine Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) und bei gewerblichen und bei landwirtschaftlichen baulichen Anlagen zusätzlich eine Betriebsbeschreibung (§ 13 Abs. 2),
-    der Nachweis der Standsicherheit (§ 14), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist,
-    der Nachweis des Brandschutzes (§ 15), wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist und er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
-    Angaben über
a)die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie  sowie der Entsorgung von Abwasser, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- und Energieversorgung und eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann,
b)die gesicherte verkehrsmäßige Erschließung des Baugrundstücks,
-    Eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung, wenn die bauliche Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält,
-    Angaben über die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen der baulichen Anlage,
-    Eine allgemeine Bauartgenehmigung nach § 16 a Abs. 2 Nr. 1 NBauO, eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16 a Abs. 2 Nr. 2 NBauO oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 16 a Abs. 3 NBauO, wenn eine Bauart im Sinne des § 16 a Abs. 2 NBauO angewandt werden soll und nach Nummer 5 ein Nachweis der Standsicherheit zu übermitteln ist.
-    Kopie des Bebauungsplans (gem. § 2 Abs. 2 NBauVorlVO)