Baugenehmigung Erteilung

Ein Bauvorhaben ist in der Regel genehmigungspflichtig. genehmigungsfreie Vorhaben


Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Bei der Unterscheidung werden Sie durch die Entwurfsverfasser beraten.


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.


Die Antragsunterlagen sind beim Landkreis Gifhorn, Abteilung 8.3 Bauordnung und Ortsplanung einzureichen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird die Gemeinde des Bauortes beteiligt, um eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abzugeben.


Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlagenberechtigt sind.


Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.


Regionale Ansprechpartner im Bereich Bauordnung



Gebühren

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) 




Unterlagen

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.



Fristen

ab dem Tag der Erteilung
Geltungsdauer: 3 Jahre


Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung de Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten lnger als drei Jahre unterbrochen worden sind.