Feuerwehr (abwehrender Brandschutz)

Aufgaben der Landkreise


Die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung obliegen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 NBrandSchG den Landkreisen. Übergemeindlich ist eine Aufgabe zumeist dann, wenn sie sich nicht in das gemeindliche Aufgabenspektrum der Feuerwehr einfügt oder wenn sie die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr übersteigt. Dies bedeutet, dass die Kreisfeuerwehr Einsätze durchführt, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind. Die Kreisfeuerwehr ist also stets dann einzusetzen, wenn und sobald die der Gemeinde insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel (sächliche und personelle Ressourcen) für die Brandbekämpfung oder Hilfeleistung nicht bzw. nicht mehr ausreichen.


Der Landkreis unterhält zudem eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle sowie eine Feuerwehrtechnische Zentrale. Weiterhin werden u. a. folgende Ausbildungslehrgänge durchgeführt:


  1. Sprechfunker
  2. Atemschutzgeräteträger
  3. Maschinisten
  4. CSA


Darüber hinaus bietet der Landkreis für die Mitglieder der Feuerwehren ein Fahrsicherheitstraining an.


Kreisfeuerwehr


Die Kreisfeuerwehr ist eine rechtlich unselbstständige öffentliche Einrichtung des Landkreises zur Erfüllung seiner übergemeindlichen Einsatzaufgaben. Sie wird aus den gemeindlichen Feuerwehren in einem Landkreis sowie der vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentrale gebildet. Sie ist damit also eine organisatorische Zusammenfassung



  • der dem Landkreis von allen kreisangehörigen Gemeinden für „übergemeindliche Einsätze“ bereitgestellten personellen und sächlichen Mittel der „gemeindlichen Feuerwehren“ i.S.d. § 8 NBrandSchG und
  • der Ausrüstung der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises.


Insgesamt gibt es im Landkreis Gifhorn 101 freiwillige Feuerwehren.


Aufgaben der Gemeinde


Der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung obliegen gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) den Gemeinden in ihrem Gebiet. Die Gemeinden nehmen also alle Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihrem Gebiet wahr, soweit sie nicht auf Grund spezialgesetzlicher Regelungen anderen Aufgabenträgern obliegen oder übertragen wurden.


Der Bereich des abwehrenden Brandschutzes bezieht alle Maßnahmen mit ein, die der unmittelbaren oder mittelbaren Abwehr von Gefahren durch Brände dienen. Diese Aufgabe und hierbei insbesondere die Brandbekämpfung ist von der Gemeinde mit Hilfe der in § 8 NBrandSchG genannten gemeindlichen Feuerwehr unter Ausschöpfung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel für das gesamte Gemeindegebiet zu erfüllen.