Medizinalaufsicht

Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.


Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer melden halbjährlich ihre Mitglieder dem Gesundheitsamt.


Im Rahmen der Medizinalaufsicht überwacht das Gesundheitsamt auch die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.


Hinweis: Der Landkreis Gifhorn verfügt über eine Hebammenzentrale über diese weitere interessante Angebote für Hebammen und schwangere Frauen und werdende Eltern bereitstehen. Hierzu bitte den Link zur Hebammenzentrale anklicken.




Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.



Fristen

Die jährliche Meldepflicht durch die Hebamme muss bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahr nach § 7 Abs.1 Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) erfolgen. Angabe von Beginn und Beendigung der Berufsausübung ist unverzüglich durchzufühen. Die Meldung für Hebammen muss an die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) versendet werden, in deren Bezirk der Beruf überwiegend ausgeübt wird. Dafür kann die ausfüllbare PDF-Datei als Meldebogen oder eine händische PDF-Datei als Meldebogen unter Formulare verwendet werden.