Vorläufige Unterbringung nach dem Niedersächsischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)

Eine vorläufige Einweisung einer Person ist nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b und c Nds. SOG) für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.


Kann eine gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung, auch durch einstweilige Anordnung, nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landkreis die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in einer Unterbringungseinrichtung unterbringen. Voraussetzungen hierfür ist ein Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie.


In solchen Fällen wird gerichtliche Entscheidung über die Unterbringung unverzüglich nachgeholt.


Um sicherzustellen, dass der Landkreis diese Aufgabe vollumfänglich auch außerhalb der Öffnungszeiten wahrnimmt, wurde eine Rufbereitschaft eingerichtet, welche über die Rettungsleitstelle des Landkreises (Tel. 05371 19222) angefordert werden kann.



Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.