Hochwasserschutz/Überschwemmungsgebiete

Das Thema Hochwasser spielt für Menschen und Betriebe, Verbände und öffentliche Verantwortungsträger wie die Landesregierung und die Kommunen eine bedeutende Rolle. In den vergangenen Jahren sind wiederholt größere Hochwasserereignisse aufgetreten. In besonderer Erinnerung ist das Jahrhunderthochwasser vom August 2002 im Elbeeinzugsgebiet. Zwar hielten sich die Schäden an schützenswerten Einrichtungen in Niedersachsen in engen Grenzen. Dieses Ereignis mahnt aber jeden, der in einem hochwassergefährdeten Gebiet lebt, sich der Hochwassergefahren stets bewusst zu sein.


Hochwasser sind ein Bestandteil des Naturkreislaufes - sie sind und werden auch zukünftig nicht zu vermeiden sein. Die Seltenheit extremer Ereignisse darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie sich wiederholen können.


Die Gewährleistung eines ausreichenden Hochwasserschutzes für besiedelte Flächen ist vorrangig Aufgabe einer jeden Gemeinde im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge. Auch gemäß den baugesetzlichen Vorgaben sind in Flächennutzungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen und zu beachten. Während also die Kommunen in der Bauleitplanung die Belange des Hochwasserschutzes berücksichtigen müssen, ist daneben auch die Eigenverantwortung des einzelnen Bürgers gefordert. Sowohl bei Neubaumaßnahmen als auch bei der Nutzung der Wohnungen lassen sich mit vergleichsweise geringem Aufwand Schaden minimierende Maßnahmen verwirklichen. So kann beispielsweise auf den Bau eines Kellergeschosses verzichtet werden.


Für alle größeren Gewässer in Niedersachsen liegen bereits Überschwemmungsgebietsverordnungen vor oder befinden sich in Bearbeitung. Mit den festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist bereits heute ein Instrument vorhanden, Vorhaben zu verhindern, die den Hochwasserabfluss oder den Retentionsraum nachteilig beeinflussen. Die Untere Wasserbehörde legt auf dieses Element des vorbeugenden Hochwasserschutzes besonderen Wert.


Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete dient dazu, den vorhandenen Retentionsraum freizuhalten und den Hochwasserabfluss sicherzustellen.


Flächen, die in festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen, dürfen hinsichtlich des Hochwasserabflusses und der Erhaltung des Retentionsraumes nicht nachteilig verändert werden. So sind z.B. Bebauungen, Bepflanzungen, Ablagerungen, Lagern wassergefährdender Stoffe und die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. Es gibt die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, wenn negative Auswirkungen durch Kompensationsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Falls Sie also Änderungen auf Ihrer Fläche im Überschwemmungsgebiet planen, sollten Sie dieses rechtzeitig vorher klären. Die Ausnahmegenehmigung ist beim Landkreis Gifhorn, Untere Wasserbehörde, zu beantragen. Die Voraussetzungen für den Antrag und ggf. beizufügende Unterlagen sollten mit einem der Ansprechpartner im Vorfeld besprochen werden.


Bei Hochwasser in Niedersachsen stellt das Land umfassende Informationen bereit. Sie finden aktuelle Pegelstände und mögliche Weiterentwicklungen sowie wichtige Telefonnummern und Ansprechpartner auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) unter: Infoportal Hochwasserschutz.


Bereits ausgewiesene Überschwemmungsgebiete finden Sie hier.


Gesetzliche Grundlagen


Gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) können Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden


  • zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  • zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer einschließlich der Gewässergüte sowie der Überflutungsflächen,
  • zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe sowie
  • zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen.


Im Zuge der fachtechnischen Bearbeitung ermittelte oder auf andere Weise bestimmte Überschwemmungsgebiete sind auch ohne förmliche Festsetzung in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Die Verpflichtung richtet sich an alle Planungsträger und Behörden und kann sich auch auf private Vorhaben auswirken.


Rechtsgrundlage


Wasserhaushaltsgesetz


Gebühren


Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung