Gewässerbenutzung

Der Gewässerbegriff umfasst die Oberflächengewässer und das Grundwasser. Wer auf ein Gewässer in bestimmter Art und Weise einwirkt, „benutzt“ es. Benutzungen sind z. B. Grundwasserentnahmen, Versickerungen in das Grundwasser, bei Oberflächengewässern das Einleiten von Niederschlagswasser, Ableiten von Wasser, Aufstauen oder Absenken des Gewässers und diverse weitere Nutzungstatbestände.


Für die Benutzung des Grundwassers und des Oberflächenwassers ist eine Erlaubnis erforderlich. Dafür ist ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen.


Die Wasserentnahme für Beregnungszwecke ist lediglich aus dem Grundwasser (möglichst oberflächennahes Grundwasser) oder künstlichen Oberflächengewässern (z.B. Elbe-Seitenkanal) erlaubnisfähig. Grundwasserentnahmen für die Feldberegnung sind immer erlaubnispflichtig. Wenn für die Grundwassernutzung Erdaufschlüsse (Bohrungen) erforderlich sind, ist zunächst in einem Erlaubnisverfahren zu prüfen, ob die Grundwasserentnahme zulässig ist.


  • Zur Erschließung der Grundwassers (Bohrung) siehe unter Dienstleistung „Bohrvorhaben/Erdaufschlüsse“.
  • Für Verfahren der Erdwärmenutzung siehe unter Dienstleistung „Erdwärmenutzung“.
  • Für die Einleitung von Niederschlagswasser siehe unter Dienstleistung „Niederschlagswasserbeseitigung“


Für die folgenden Benutzungen von Gewässern ist keine Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich:


Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Wasser entnommen wird für einzelne Haushalte, für den Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes, zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzter Grundstücke und soweit es sich nur um geringe Mengen für vorübergehende Zwecke handelt.


Benutzung oberirdischer Gewässer:


Bei oberirdischen Gewässern ist eine Erlaubnis nicht erforderlich beispielsweise zum  Baden, Tauchen, Waschen, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb, allerdings immer nur, soweit nicht andere Rechte entgegenstehen und der Eigentümer oder der Anlieger dadurch nicht beeinträchtigt werden.



Unterlagen:


Anträge für Niederschlagswasserbeseitigung siehe dort unter Formulare


Die übrigen Anträge sind formlos zu stellen. Die Antragsunterlagen sind abhängig von der Maßnahme und von dem Standort und sollten im Vorfeld mit dem Landkreis Gifhorn geklärt werden.


Welche Gebühren fallen an?


Die zu erhebende Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung.



Rechtsgrundlage


Wasserhaushaltsgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz