Jagdbezirke, befriedete Bezirke

Die Jagdausübung richtet sich bundesweit nach einem Reviersystem in Jagdbezirke; im Unterschied zum Patent- und Lizenssystem in anderen Ländern.
Das Jagdausübungsrecht wird im Landkreis Gifhorn in 166 gemeinschaftlichen Jagdbezirken von der zuständigen Jagdgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und in 236 Eigenjagdbezirken vom Eigentümer verpachtet oder selbst genutzt.


Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Der Jagdbezirk muss nach § 12 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) mindestens 250 ha zusammenhängende Fläche haben. Die Jagdbehörde kann bei einer Größe von wenigstens 200 ha Ausnahmen zulassen. Die Mitgliedschaft ist an das Grundeigentum gekoppelt und entsteht kraft Gesetzes.


Ein Eigenjagdbezirk entsteht kraft Gesetzes, wenn mindestens 75 ha zusammenhängende Grundfläche mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft steht.


Für die Bestätigung eines Eigenjagdbezirkes benötigen Sie folgende Unterlagen:


  • Anschreiben des Eigentümers
  • Liegenschaftskarte mit markierten Flurstücken
  • Flächenkataster


Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch (Sammelbegriff: Abrundung) von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Ein Vertrag unter Beteiligten ist zur Wirksamkeit der Jagdbehörde anzuzeigen.


Befriedete Bezirke (z.B. Gebäude, Grundflächen innerhalb in Zusammenhang bebauter Ortsteile) sind zwar Bestandteil von Jagdbezirken, dürfen grundsätzlich aber nur mit einer Sondergenehmigung der Jagdbehörde bejagt werden.


Zurück zur Kurzübersicht