Gaststättenlärm

Der durch den Betrieb von Gaststätten einschließlich ihrer Außenanlagen und das Verhalten der Gäste verursachte Lärm führt regelmäßig zu Konflikten mit Anwohnern. Im Spannungsfeld zwischen den Interessen von Gaststättenbetreiber (bzw. dem allgemeinen Interesse zur Durchführung von diskothekenähnlichen Veranstaltungen) und deren Gästen auf der einen Seite und dem Ruhebedürfnis der Anwohner auf der anderen Seite gelten feste Regeln. Die von einer Gaststätte durch den Einsatz von Küchengeräten, Musikanlagen, Klima- und Lüftungstechnik verursachten anlagenbedingten Geräusche dürfen im Umfeld die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) nicht übersteigen.


Bei einer der Gaststätte zuzuordnenden Überschreitung von Immissionsrichtwerten können Auflagen, wie zum Beispiel die Einpegelung einer Musikanlage, die Verbesserung der Schalldämmung oder eine Einschränkung der Betriebszeiten erteilt werden.


Bei verhaltensbedingten Lärm kann entsprechend des § 117 OwiG mit einem Bußgeld bedroht werden, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.


Streitigkeiten über verhaltensbezogenen Lärm sind in Niedersachsen regelmäßig zivilrechtlich zu lösen.


Für die Nutzung eines der Gaststätte angeschlossenen „Biergartens“ gibt es keine generelle zeitliche Beschränkung. Die in der Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte müssen hierbei jedoch eingehalten werden. Dies hat der Betreiber eines Biergartens dem Umweltamt des Landkreises ggf. nachzuweisen. Die zu erwartende Lärmbelästigung wird dabei durch eine Prüfung der Örtlichkeiten und durch eine genau definierte Prognoseberechnung ermittelt.


Zur Vermeidung von störenden Geräuschen durch lautstarke Musik sollte der Gastwirt im Vorfeld seine Musikanlage durch einen anerkannten Sachverständigen mittels eines Schallpegelbegrenzers auf das zulässige Maß begrenzen und verriegeln lassen. Dies gilt ebenfalls für die Darbietung von Live-Musik unter Verwendung elektrischer Verstärker. Zusätzlich sollte durch einen Sachverständigen bei jeder Art von Live-Musik geprüft werden, ob die vorhandene Schalldämmung hierfür ausreichend ist.


Hinweise zum Lärmschutz in der Gastronomie.