Hilfe für junge Volljährige


Beratung und Unterstützung für junge Volljährige unter 21 Jahren in Unterhaltsangelegenheiten


Junge Menschen haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn sie wirtschaftlich noch nicht selbständig (bedürftig) und ihre Eltern leistungsfähig sind.


Zunächst sollten Volljährige in einem Gespräch mit den Eltern abklären, ob und in welcher Höhe sie bereit wären, Unterhalt zu zahlen. Ist eine einvernehmliche Lösung erzielt worden, muss nichts weiter veranlasst werden.


Die Eltern sind verpflichtet, angemessenen Unterhalt zu gewähren. Der Unterhalt umfasst dabei den gesamten Lebensbedarf, d.h. Nahrung, Kleidung, Wohnung, Kosten für eine Berufsausbildung, Aufwendungen für Freizeit, etc. Allerdings sind auch die Volljährigen verpflichtet, ihren Bedarf so gering wie möglich zu halten.


Befindet sich das volljährige Kind in allgemeiner Schulausbildung, d.h. die Ausbildung ist auf einen allgemein qualifizierenden Abschluss gerichtet (Abitur, Fachabitur, Mittlere Reife etc.), ist es wie ein minderjähriges Kind zu behandeln und die Eltern müssen die verfügbaren Mittel zu ihrem und dem Unterhalt des Kindes /der Kinder gleichmäßig verwenden. Dennoch unterscheidet sich die Berechnung von der Ermittlung des Unterhaltes während der Minderjährigkeit.


Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach § 1610 BGB. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) Celle und Braunschweig sehen für Volljährige, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle vor.


Zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs während einer Berufsausbildung ist es erforderlich, dass das Kind die Ausbildung zielstrebig und intensiv betreibt und sie innerhalb der üblichen Dauer beendet. Von den Eltern muss regelmäßig nur eine Erstausbildung finanziert werden. Diese muss geeignet sein, später den Lebensunterhalt selbst sicherstellen zu können. Im Einzelfall kann darüber hinaus ein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen. Hierzu können Sie sich aber bei Bedarf gern beraten lassen.


Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand beträgt der Bedarfssatz in der Regel derzeit 735,00 € (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren).


Auf den Unterhaltsbedarf sind u.a. folgende Einkünfte anzurechnen:


- Ausbildungsvergütung (vermindert um ausbildungsbedingte Aufwendungen, i.d.R. Pauschale 100,00 €)


- Einkünfte aus Vermögen


- BAföG/Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)


- Kindergeld in voller Höhe gem. § 1612 b Nr. 2 BGB


Grundsätzlich sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Jeder Elternteil haftet für den Unterhalt anteilig nach seinen Einkommensverhältnissen. Lebt das volljährige Kind bei einem Elternteil im Haushalt, kann der Unterhalt auch in anderer Form - z.B. freie Kost und Logis – zur Verfügung gestellt werden.


Rat und Hilfe erhalten junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres mit Wohnsitz im Landkreis Gifhorn  beim


Landkreis Gifhorn


Fachbereich Jugend - Abteilung 4.2 BAföG-Beistandschaft-Elterngeld-UhVorschG-Vormundschaft


Schlossplatz 1, 38518 Gifhorn


Damit ausreichend Zeit für ein Gespräch ist, wird um  Vereinbarung eines Termins gebeten! Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach der Buchstabenaufteilung im Team "Beistandschaften" (siehe dort hinterlegte Auflistung)


Bei Aufnahme eines Studiums ist für die Beratung nach Volljährigkeit das Jugendamt am Studienort zuständig.


Vor Inanspruchnahme einer Beratung durch einen Rechtsanwalt sollte geklärt werden, ob und in welcher Höhe Kosten entstehen, und inwieweit diese z.B. im Rahmen von Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe des Amtsgerichts getragen werden können. Eine vorherige Beratung ist in diesen Fällen beim Fachbereich Jugend unerlässlich.


.