Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO)

 

Leistungsbeschreibung

Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde. 

 

 

Voraussetzungen

Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:

  • An- und Verkauf von
    • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
      • Unterhaltungselektronik,
      • Computer,
      • optische Erzeugnisse,
      • Fotoapparate,
      • Videokameras,
      • Teppiche,
      • Pelz- und Lederbekleidung,
    • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    • Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
    • Altmetallen

 

durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.

  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

 

Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Die Registerauskünfte sind unverzüglich nach Anzeige des Gewerbes durch die gewebetreibende Person zu beantragen und der zuständigen Stelle vorzulegen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so holt die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen ein.

 

Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Auskunft dazu erteilt die zuständige Stelle.

 

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Rechtsgrundlage

 

Was sollte ich noch wissen?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

 

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO)