Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO) werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.
Die Registerauskünfte sind unverzüglich nach Anzeige des Gewerbes durch die gewebetreibende Person zu beantragen und der zuständigen Stelle vorzulegen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so holt die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen ein.
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt. Auskunft dazu erteilt die zuständige Stelle.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Die Dienstleistung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO) ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.