Spezieller Hinweis.

Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizei holt die Waffenbehörde ein!

Schießstätte Betriebserlaubnis

 

Leistungsbeschreibung

Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

 

 

Voraussetzungen

  • Nachweis der Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz (WaffG))
  • Nachweis der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)
  • Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG); bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schausteller-Schießgeschäfte) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV)
  • Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)
  • ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
  • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

 

Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers/der Betreiberin ein Gutachten eines/einer anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.

Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

 

 

Unterstützende Institutionen

  • Bundeszentralregister
  • Staatsanwaltschaft
  • Polizeidienststelle
  • Sachverständiger für Schießanlagen
  • Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
  • ggf. Ausländerbehörde

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

Schießstätte Betriebserlaubnis