Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.
Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer melden halbjährlich ihre Mitglieder dem Gesundheitsamt.
Im Rahmen der Medizinalaufsicht überwacht das Gesundheitsamt auch die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen und Entbindungspfleger.
Es fallen keine Gebühren an.