Landkreis Gifhorn zum Ende der Corona-Verordnungen und Testzentren

In dieser Woche wurde durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung die Aufhebung der aktuellen niedersächsischen Corona-Verordnung zum Ende des laufenden Monats verkündet.

Die Änderungsverordnung zu den Schutzmaßnahmen in Gesundheit und Pflege sieht vor, dass zum 01.03.2023 die Mitarbeitenden sowie die betreuten/zu pflegenden Menschen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen von der Maskenpflicht befreit werden sollen.

Lediglich für den Besuch in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Die Testpflicht entfällt vollständig. Die Änderungsverordnung gilt bis zum 07.04.2023.

Der zuständige Vorstand beim Landkreis, Kreisrat Rolf Amelsberg, erklärt hierzu: „Die Aufhebung der Allgemeinverfügung für die Pflegeeinrichtungen zum 01. März 2023 ist auch das Ziel für den Landkreis. Dies war auch der ausdrückliche Wunsch vieler Einrichtungsleiter und Mitarbeitenden in der Pflege, die an uns schon seit langer Zeit herangetragen worden ist.“

Die Einreiseverordnung ist noch bis zum 07.04.2023 gültig.

Das Gesundheitsamt wird das eigene Testzentrum zum 28.02.2023 schließen.

Informationen zum Coronavirus


Neu ab Anfang Februar 2023

Keine allgemeine Absonderungspflicht im Falle eines positiven Corona-Tests

Wer einen positiven Antigen-Schnelltest oder einen positiven PCR-Test hat, ist ab dem 1. Februar 2023 nicht mehr dazu verpflichtet, sich selbstständig in der eigenen Wohnung (in der Regel für 5 Tage) von anderen Personen abzusondern.

Auch an Covid-19 erkrankte Personen mit erkältungstypischen Symptomen sind nicht dazu verpflichtet, sich in der eigenen Wohnung abzusondern (= keine Isolationspflicht).

Personen mit den Corona-typischen Symptomen sollten sich aber möglichst auch in Zukunft weiterhin testen und im Krankheitsfall zuhause bleiben (freiwillige Absonderung) und Kontakte reduzieren. 

Ausnahmen gelten für Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten!

 

Positiver Test Keine Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests nach vorangegangenem positiven Antigen-Schnelltest

Ab dem 1. Februar 2023 entfällt die bislang geltende Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels PCR-Testung.

Über die Durchführung eines PCR-Tests entscheidet die Hausarztpraxis oder Facharztpraxis nach medizinischen Gesichtspunkten.

Ausstellung von Genesenennachweisen

Zur Ausstellung eines Nachweises über das Vorliegen eines Immunschutzes aufgrund einer durchgemachten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (= Genesenennachweis) sind diejenigen Stellen berechtigt, die einen Nukleinsäurenachweis (in der Regel den PCR-Test, einen PoC-NAAT oder einen anderen Test im Rahmen der Nukleinsäureamplifikationstechnik) durchführen oder überwachen. Hierzu zählen insbesondere Labore, testende Arztpraxen, Apotheken und sonstige Anbieterinnen und Anbieter von PCR-Tests.

Sollte die eigentlich zuständige Stelle trotz positivem PCR-Test oder positivem PoC-NAAT keine Genesenennachweise ausstellen, kann der Genesenennachweis beim Gifhorner Gesundheitsamt angefordert werden:

indexermittlung(at)gifhorn.de

Telefon: 05371-82 8860  (montags bis freitags von 9.00 – 13.00 Uhr)

 

Ausstellung von Quarantäneverfügungen

Wenn Sie für eine vergangene Corona Infektion Ihre Quarantäneverfügung benötigen, können Sie diese unter

indexermittlung(at)gifhorn.de

oder telefonisch unter

05371/82-8860 anfordern (montags bis freitags von 9.00 – 13.00 Uhr).

 

Hinweis zu weiteren Regelungen

Welche landesrechtlichen und bundesrechtlichen Regelungen weiterhin gelten und zu beachten sind, können Sie der Informationsseite des Landes Niedersachsen entnehmen:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zum Coronavirus

Das Gifhorner Gesundheitsamt steht Ihnen für Fragen zum Coronavirus unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:


Bürgertelefon für allgemeine Fragen

Telefonnummer: 05371-82 702

(Montag bis Donnerstag von 08:00 - 15:00 Uhr; Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr)

Auskunft zu Rückreisen nach Deutschland und Einreisen aus dem Ausland

E-Mail: reiserueckkehrer(at)gifhorn.de


Meldung von Infektionen in Pflegeeinrichtungen und stationären Wohnformen

Telefonnummer: 05371-82 697 oder 05371-82 8921

E-Mail: infektionenteamb(at)gifhorn.de


Entschädigungszahlungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Telefonnummer: 05371-82-8938

E-Mail: entschaedigung-ifsg(at)gifhorn.de

 

Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann eine Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs. 1 a IfSG.


Wann kommt der Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG in Betracht?
Der Anspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG setzt voraus, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Absonderung (§ 30 IfSG) oder ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) angeordnet hat. Dies betrifft vorliegend im Zusammenhang mit dem Coronavirus Personen, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. Personen, bei denen dieses vermutet wird.
Ein Entschädigungsanspruch besteht demnach nicht, wenn sich Personen, die sich wegen eines möglichen Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Coronavirus, Covid 19) "freiwillig", d.h. ohne Anordnung des Gesundheitsamts, in häusliche Absonderung begeben oder sich selbst einem vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsverbot unterwerfen.
Darüber hinaus kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG auch nicht in Betracht, wenn aufgrund einer nach § 28 Abs. 1 IfSG erlassenen Allgemeinverfügung bestimmte Betriebe oder Einrichtungen vorübergehend schließen müssen. Denn die Entschädigung nach § 56 IfSG regelt eine Billigkeitsentschädigung für Verdienstausfall in Fällen, in denen das Gesundheitsamt gegenüber bestimmten Personen eine Absonderung angeordnet oder diese einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterworfen hat. Demgegenüber betreffen die erlassenen Allgemeinverfügungen weitergehende Schutzmaßnahmen, die vielmehr allgemein zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind.
In diesen Fällen werden jedoch weitergehende wirtschaftliche Unterstützungen angeboten. Für alle diesbezüglichen Anfragen können Sie sich hier  informieren.

Sie sind Arbeitgeber und einer Ihrer Mitarbeiter hat vom Landkreis Gifhorn eine Absonderung angeordnet bekommen oder muss sein Kind aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten zu Hause betreuen? Oder Sie erleiden als Selbstständiger einen Verdienstausfall aufgrund dieser behördlichen Maßnahmen?

Auf der Internetseite https://ifsg-online.de/index.html finden Sie die Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Bitte beachten Sie die dort bereitgestellten Hinweise und füllen Sie den Antrag entsprechend der Anleitung aus.  Nach Sichtung Ihres Antrags erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landkreises Gifhorn eine Rückmeldung.

Die Datenschutzhinweise können Sie entsprechend einsehen.