Das Infektionsschutzgesetz sieht seit dem 24. November 2021, zunächst befristet bis einschließlich zum 19. März 2022, bestimmte bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vor.
Auch in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regelung). Zu den Arbeitsstätten zählen auch die Gemeinschaftsunterkünfte für Saisonarbeitskräfte. Auch für die Transportwege zwischen Gemeinschaftsunterkunft und Arbeitsstätte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist die 3G-Regelung anzuwenden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter den Link vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; Welche Regelungen gelten für Saisonkräfte und welche Informationsangebote gibt es hierzu
Ihr
Landkreises Gifhorn
Fachbereich 7 – Gesundheit
Allerstraße 21
38518 Gifhorn