Die Kreisverwaltung informiert an dieser Stelle über die aktuellen Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie:
Personen mit positivem Schnelltestergebnis sind durch die Niedersächsiche Absonderungs-Verordnung dazu verpflichtet, sich eigenständig in Quarantäne zu begeben und einen überprüfenden PCR-Test zu organisieren (z. B. beim Hausarzt).
Sollte eine PCR-Testung durch den Hausarzt nicht erfolgen können, kontaktieren Sie bitte ihr zuständiges Gesundheitsamt unter Nennung folgender Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, PLZ, Ort, Straße, Telefonnummer und Ihrer E-Mail-Adresse per E-Mail unter: testzentrum(at)gifhorn.de oder telefonisch unter 05371/82-702.
Ihr PCR-Test ist positiv ausgefallen? - Bitte teilen Sie dem Gesundheitsamt unverzüglich Ihr Testergebnis mit: coronapositiv(at)gifhorn.de.
Zum Formular für Indexpersonen
Personen mit positivem PCR-Test sind außerdem durch die Absonderungs-Verordnung dazu verpflichtet, sich eigenständig in Quarantäne zu begeben. Eine Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt ist hierfür nicht erforderlich.
Sollte eine Quarantäneverfügung bzw. ein Genesenennachweis benötigt werden, muss diese eigenverantwortlich beim Gesundheitsamt per E-Mail an indexermittlung(at)gifhorn.de oder telefonisch unter 05371/82-8860 angefordert werden. Die positive Person informiert bitte unverzüglich und selbstständig ihre engen Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis.
Infizierte sind verpflichtet sich für 5 Tage in häusliche Isolation begeben. Die Verpflichtung zur Quarantäne endet, wenn:
Unabhängig davon wird dringend empfohlen nach Ablauf von 5 Tagen täglich eine Selbsttestung mit einem Antigen-Schnelltest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis freiwillig weiter selbst zu isolieren.
Für Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten gilt
Folgende Apotheken, Ärztinnen und Ärzte sowie Testzentren bieten im Landkreis Gifhorn Corona-Schnelltests an:
Wichtiger Hinweis: Bevor ein Schnelltest in einer Apotheke oder in einer Arztpraxis durchgeführt werden kann, muss vorab eine telefonische Ankündigung erfolgen!
Das Land Niedersachsen hat zum 7. Mai 2022 seine "Absonderungs-Verordnung" aktualisiert.
Künftig bersteht für Kontaktpersonen keine Pflicht zur Absonderung mehr. Es wird jedoch dringend empfohlen, Kontakte - insbesondere mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf - zu reduzieren und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen.
Die folgende Übersicht stellt nachvollziehbar dar, was genau in welcher Konstellation zu tun ist:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html
Quarantäne bedeutet, dass es untersagt ist, die Wohnung oder das Haus zu verlassen sowie Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ausnahme: medizinische Notfälle, Versorgung von Nutztieren und zur Durchführung eines Tests zur Verkürzung der Quarantänezeit.
Übergangsregelungen:
Die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen müssen weiterhin im Rahmen der Hygienepläne Regeln zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen festlegen. Diese Regelungen betreffen sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Besucherinnen und Besucher und Patientinnen und Patienten. Dabei kann ebenfalls lokal geregelt werden, ob einfache medizinische Masken (OP-Masken) oder FFP2-Masken zu tragen sind. Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Besuch über die lokalen Regelungen.
In Heimen und Pflegeeinrichtungen tätige Personen dürfen ab sofort eine normale medizinische Maske (sogenannte „OP-Maske“) als Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dies gilt nicht für Besucherinnen und Besucher sowie Dritte. Für diese besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (oder gleichwertiges Schutzniveau).
Weitergehende Anforderungen im Sinne einer Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske mit höherem Schutzniveau (FFP2 oder vergleichbar) für die Beschäftigten bleiben durch Anordnung der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens weiterhin möglich.
Ein negativer Testnachweis ist weiterhin nötig beim Zutritt zu Kranken– und Pflegeeinrichtungen und Heimen.
Kindertageseinrichtungen
Schulen
Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Flüchtlingsunterkünfte):
Öffentlichen Personennahverkehr
Mehr Informationen auch auf: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Aktuelle Fallzahlen (Stand 06.07.2022)
Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Gifhorn:
Seit dem 17. Januar 2022 ist der Impfstützpunkt des Landkreises Gifhorn in der Turnhalle der Lebenshilfe Gifhorn aktiv. Schon vor dem Termin einen Blick in den Impfstützpunkt werfen? Die Lebenshilfe Gifhorn macht es möglich und hat hierfür ein kurzes Video gedreht: Zum Rundgang
Bei allen Impfangeboten unserer Mobilen Impfteams werden Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertimpfungen vorgenommen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist aktuell nicht notwendig.Termintickets für die Impfangebote können bei Bedarf über https://www.impfportal-niedersachsen.de/ oder die Hotline 0800/9988665 gebucht werden. Sollten Sie den gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, diesen wieder zu stornieren. Somit stehen sie anderen Personen zur Verfügung.
Für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren hat die Kreisverwaltung Impfangebote eingerichtet, an denen nur diese Altersgruppe geimpft wird (dies gilt für Erst- und Zweitimpfungen). Bitte beachten Sie die entsprechende Kennzeichnung dieser Angebote.
Drittimpfungen können ab dem Alter von 12 Jahren durchgeführt werden, sofern die Grundimmunisierung mindestens 3 Monate zurückliegt.
Viertimpfungen (2. Auffrischimpfung) können ab dem Alter von 70 Jahren durchgeführt werden, sofern die 1. Auffrischimpfung mindestens 3 Monate her ist. Personal in Pflegeeinrichtungen ist ebenso Impfberechtigt, jedoch muss da ein Abstand von 6 Monaten eingehalten werden.
Nach einer Impfung mit Johnson & Johnson benötigt man, für die Grundimmunisierung eine weitere Impfung durch einen mRNA-Impfstoff. Diese kann frühestens 4 Wochen nach der 1. Impfung verabreicht werden. Weitere 3 Monate nach 2. Impfung besteht die Möglichkeit zum Boostern.
Bitte rufen Sie nur in dringenden oder außergewöhnlichen Fällen an (Impfhotlinie: 0800/9982222 oder per E-Mail: mit(at)gifhorn.de)
Hausbesuche:
Die Mobilen Impfteams des Landkreises Gifhorn bieten von Juni bis August weiterhin Impfungen bei Hausbesuchen an. Das Angebot richtet sich an Personen, die stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und kein öffentliches Impfangebot aufsuchen können. Der Impfstoff kann frei gewählt werden.
Folgende Termine stehen zur Auswahl:
Eine vorherige Anmeldung ist notwendig unter der Telefonnummer 0800/9982222 oder per E-Mail an mit@gifhorn.de.
Halten Sie bitte ein Ausweisdokument und Ihren Impfpass bereit.
Ab Sonntag, den 3. April 2022 sieht die Niedersächsische Corona-Verordnung keine Regelungen für Gewerbebetriebe mehr vor. Dies betrifft die Bereiche: Beherbergungsbetriebe, körpernahe Dienstleistungen, Einzelhandel, Gastronomie, Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars, Spielhallen und Wettbüros. Bitte Informieren Sie sich dennoch regelmäßig über die aktuellen Regelungen und Entwicklungen.
Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich:
Die passenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um das Coronavirus finden Sie übersichtlich in folgendem Organigram:
Meldung von positiven Corona-Tests
E-Mail: coronapositiv(at)gifhorn.de
Allgemeine Fragen zur Niedersächsischen Corona-Verordnung und anderen Corona-Vorschriften:
E-Mail: corona(at)gifhorn.de
Bürgertelefon: 0800 8282 555
Mo - Do: 08:00 - 15:00 Uhr
Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Auskunft zu Impfungen (Erstimpfungen, Auffrischungsimpfungen, Mobiles Impfteam)
Impfhotlinie: 0800/9982222
Erreichbarkeit:
E-Mail: mit(at)gifhorn.de
Auskunft zu Reisevorschriften, Rückreisen und Einreisen aus dem Ausland
E-Mail: reiserueckkehrer(at)gifhorn.de
Meldung von Infektionen an Schulen und Kitas
Telefon: 05371/82-727
E-Mail: infektionenteama(at)gifhorn.de
Meldung von Infektionen in Pflegeeinrichtungen und stationären Wohnformen
Telefon: 05371/82-697 oder 05371/82-8921
E-Mail: infektionenteamb(at)gifhorn.de
Auskunft zu Schulunterricht und Sport
Telefon: 05371/82-421
E-Mail: schuleundsport(at)gifhorn.de
Auskunft für Gewerbetreibende (bspw. Gastronomie, Einzelhandel, Beherbergung, körpernahe Dienstleistungen, etc.)
Telefon: 05371/82-255 oder 05371/82-321
E-Mail: gewerbeangelegenheiten(at)gifhorn.de