Landesblindengeld

 

Leistungsbeschreibung

Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

 

 

Voraussetzungen

  • Feststellung des Merkzeichens BL
  • der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen oder der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres steht das Landesblindengeld frühestens seit dem 01.01.2007 zu. Für Anträge, die im Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 gestellt wurden, gilt eine Übergangsregelung.

 

 

Anträge / Formulare

Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII oder aus dem Landesblindenfondsgewährt werden.

Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

 

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