Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von


  • der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über
  • den Veranstaltungsdienst,
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
  • den Personenschutz bis hin zur
  • Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.


Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.



Voraussetzungen:


  • erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten für den Gewerbebetrieb
  • Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe, wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
    • Schutz vor Ladendieben
    • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken



Zuständigkeit:


Die Stadt Gifhorn für Ihr Gebiet und der Landkreis Gifhorn für die Stadt Wittingen, die Gemeinde Sassenburg und die übrigen Samtgemeinden.



Hinweis:


Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Bewachungsgewerbe ausübt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 €, bei Verstoß gegen Vorschriften über die Beschäftigung von Personal bis zu 2.500 € belegt werden.




Link zur Industrie- und Handelskammer


 


 

Gebühren


Die Gebühren richten sich nach der Tarifnummer des Kostentarifs 40.1.12 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).



Wachpersonal:



  • Beschäftigte sind der Behörde vor Einstellung unter Beifügung der notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu melden.
  • Für jedes Kalenderjahr sind Namen, Vornamen und Beschäftigungsbeginn der ausgeschiedenen Personen bis zum 31.03. des folgenden Jahres zu melden. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen.



Unterlagen


  • Auszug aus dem Handelsregister
    • Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  • Unterrichtungsnachweis
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie aus dem Insolvenzregisters des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die antragstellende Person in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung


bei den Tätigkeiten "Schutz  vor Ladendieben", "Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr",  "Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken":


  • Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer




Rechtsgrundlage


§ 34 a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung