Blindengeld/Blindenhilfe: Gewährung

Leistungsbeschreibung


Blinde und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.


An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.


Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.


Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Leistung wird auf Antrag gewährt, frühestens vom Antragsmonat und nicht rückwirkend. Voraussetzung ist der Nachweis der Blindheit oder gleichzuachtende Sehstörung durch einen Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie und der Eintrag des Merkzeichens BL.


Rechtsgrundlage


Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)


§ 72 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)


Anträge / Formulare


Die Anträge können formlos gestellt werden.