Eingliederungs- und Behindertenhilfe
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C. Richter | 05371 82547 | ![]() |
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C. Göpfert | 05371 82533 | ![]() |
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M. Pohl | 05371 82549 | ![]() |
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F. Wolfer | 05371 82530 | ![]() |
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G. Küster | 05371 82571 | ![]() |
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G. Kirmis | 05371 82551 | ![]() |
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M. Basler | 05371 82543 | ![]() |
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K. König | 05371 82531 | ![]() |
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D. Radke | 05371 82810 | ![]() |
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V. Hofmann | 05371 82537 | ![]() |
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S. Bischoff | 05371 82550 | ![]() |
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S. Hintze | 05371 82529 | ![]() |
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Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen Heilpädagogische Leistungen für Kinder Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf Hilfe zum Besuch einer Hochschule Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
D.h., dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen (z.B. von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen) erhält.
Weitere Voraussetzung ist, dass der nachfragenden Person die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.
D.h., dass, abhängig von der speziellen Hilfeart, im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Beteiligung des Einkommens und Vermögens an den Kosten möglich ist
Hinweis:
Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Zielplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.
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Frau Branka
ABTEILUNGSLEITUNG | 05371 82 540 |
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