5.3 - Hilfen bei Behinderung
Bildung und Teilhabe
| Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
| Frau T. Ahrens | 05371 82 746 | ||
| Frau P. Betker-Pohlmann | 05371 82 520 | ||
| Herr B. Czmoch | 05371 82 545 | ||
| Frau K. Heuke | 05371 82 538 | ||
| Frau U. Meyer | 05371 82 536 | ||
| Frau A. Wichmann | 05371 82 557 |
Informationen über das Bildungspaket
(Leistungen für Bildung und Teilhabe)
„Es gibt nur eine Sache auf der Welt, die teurer ist als Bildung – keine Bildung.“
(John F. Kennedy)
Was ist das Bildungspaket?
Seit dem 01.01.2011 gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzliche Leistungen für Bildung, für Ausflüge und gemeinschaftliches Mittagessen in Kindergarten, Hort, Schule und Tagespflege sowie fürs Mitmachen bei Musik, Kunst, Freizeiten, Sport und Spiel.
Damit können knapp 5.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Landkreis Gifhorn überhaupt oder stärker als bisher Bildungs- und Teilhabeangebote nutzen. Das Bildungspaket bringt ein Mehr für Bildung, ein Mehr für soziale Integration, ein Mehr für positive Persönlichkeitsentwicklung und damit ein Mehr für Lebenschancen.
Welche Leistungen gibt es?
Wer bekommt diese Leistungen?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 24 Jahre erhalten Leistungen aus dem Bildungspaket, wenn deren Familie eine der folgenden Sozialleistungen bekommt:
Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder für die Wohngeld oder ein Kinderzuschlag gezahlt wird, solange siekeine Ausbildungsvergütung bekommen und noch keine 25 Jahre als sind.
Im SGB XII und im AsylbLG gibt es hingegen keine Altersgrenze und keine Beschränkung auf Fälle ohne Ausbildungsvergütung.
Hinweis: Die so genannten Teilhabeleistungen gibt es nur bis zum Alter von 17 Jahren!
Die beigefügte Tabelle gibt einen Überblick über die Bedarfe, die vom Bildungspaket erfasst sind.
Was ist zu tun und an wen wird gezahlt?
Für alle Leistungen aus dem Bildungspaket ist ein Antrag erforderlich.
Mit der untenstehenden Ausfüllhilfe ist das jetzt ganz leicht.
Ausnahme: Schulbedarf wird ohne Antrag ausgezahlt, wenn Ihre Familie in den Monaten Februar und August laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG erhält. Sollte im Einzelfall keine automatische Bewilligung erfolgen, stellen Sie bitte einen separaten Antrag.
Wichtig:
Familien, die Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten, müssen auch den Schulbedarf extra beantragen. Für alle Kinder, die den Schulkindergarten (früher: Vorschule) besuchen, ist der persönliche Schulbedarf extra zu beantragen.
Leistungen für den Schulbedarf erhalten Sie als Geldleistung.
Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zugute kommen.
Um die Abrechnungen müssen Sie sich nicht kümmern, denn diese erfolgen direkt mit dem Anbieter.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen 1 Jahr lang auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Bitte verwenden Sie den Antragsvordruck des Landkreises Gifhorn. Anträge gibt es auch beim Jobcenter, beim Landkreis Gifhorn, in den Schulen, in den Kindertagesstätten, bei der Familienkasse sowie den Bürgerämtern der Städte und Gemeinden.
Die Anträge sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes neu zu stellen.
Sie können auch einen so genannten "Grundantrag" stellen, wenn Sie Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antrags haben und auch keine Möglichkeit besteht, Ihre Fragen in einem Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären. Wegen noch fehlender Angaben und Unterlagen wird sich der Sachbearbeiter bei Ihnen melden beziehungsweise direkt an den Leistungserbringer (z.B. Sportverein, Schule, Kindergarten, Nachhilfelehrer) wenden.
Wo kann ich die Leistung beantragen?
Ab wann gibt es Leistungen?
Was sollte ich sonst noch wissen?
Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sind dem Landkreis Gifhorn folgende Leitvorstellungen wichtig:
• niedrigschwelliger Zugang zu allen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
• schnelle und transparente Umsetzung der gesetzlichen Möglichkeiten
• Vermeidung von Stigmatisierungsproblemen
Wen kann ich fragen?
Sofern Sie Leistungen vom Jobcenter Gifhorn erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail an folgende Anschrift zu stellen: Jobcenter-LK-Gifhorn.BuT@jobcenter-ge.de
Sofern Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
Frau Jandke: Telefon 05371 / 82 - 184
Herr Soschniok: Telefon 05371 / 82 - 185
Sofern Sie SGB XII-Leistungen, Wohngeldleistungen oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
Antragsbüro Telefon: 05371 / 82 - 568
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail an folgende Anschrift zu stellen: wohngeld@gifhorn.de
Für die Sachbearbeitung sind zuständig:
Ergänzende Informationen:
Mehr Informationen über das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums:
www.bmas.de
Antragsvordrucke, Bescheinigungen, Hinweise hier:
(Leistungen für Bildung und Teilhabe)
„Es gibt nur eine Sache auf der Welt, die teurer ist als Bildung – keine Bildung.“
(John F. Kennedy)
Was ist das Bildungspaket?
Seit dem 01.01.2011 gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzliche Leistungen für Bildung, für Ausflüge und gemeinschaftliches Mittagessen in Kindergarten, Hort, Schule und Tagespflege sowie fürs Mitmachen bei Musik, Kunst, Freizeiten, Sport und Spiel.
Damit können knapp 5.000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Landkreis Gifhorn überhaupt oder stärker als bisher Bildungs- und Teilhabeangebote nutzen. Das Bildungspaket bringt ein Mehr für Bildung, ein Mehr für soziale Integration, ein Mehr für positive Persönlichkeitsentwicklung und damit ein Mehr für Lebenschancen.
Welche Leistungen gibt es?
- Ausflüge
Für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassen- oder Gruppenfahrten in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen (außer: Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden wie z. B. Sportschuhe, Badekleidung).
- Schulbedarf
Schülerinnen und Schüler erhalten 100 Euro im Jahr. Aufgeteilt in zwei Raten gibt es 70 Euro zum Schuljahresbeginn und 30 Euro zum zweiten Schulhalbjahr.
Damit können z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) gekauft werden.
Kinder, die den Schulkindergarten (früher: Vorschule) besuchen, sind zwar nach § 64 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) vom Schulbesuch zurückgestellt und daher bis zu ihrer Einschulung keine Schülerinnen und Schüler im Sinne des NSchG. Befristet für die Jahre 2012 bis 2013 erhalten Kinder, die einen Schulkindergarten im Landkreis Gifhorn besuchen, dennoch die Leistungen des Schulpakets. Diese Leistungen sollen in erster Linie der Bewerbung des Bildungspakets dienen.
- Schülerbeförderungskosten
Für Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II, die zur nächstgelegenen Schule einen Weg von mindestens sechs Kilometern (einfache Entfernung) zurücklegen müssen, gibt es nun die Möglichkeit, aus dem Bildungspaket eine Schülerfahrkarte zu bekommen. Der Eigentanteil für die private Nutzungsmöglichkeit beträgt 5 Euro monatlich.
- Lernförderung
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit die Versetzung zu erreichen, kann eine Lernförderung aus dem Bildungspaket finanziert werden.
Auch in der ersten und der zweiten Klasse kann es Gründe für eine Lernförderung geben, obwohl keine Versetzung vorgesehen ist. Denn auch hier gilt es für das Kind, ein Niveau zu erreichen, mit dem es die nächste Klasse durchlaufen kann.
Auch schon zu Schuljahresbeginn kann einem derartigen Lerndefizit durch Lernförderung begegnet werden.
Die Lernförderung muss zudem geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn es möglich und erfolgversprechend ist, dass das Kind seine Defizite ausgleicht.
Schließlich müssen die Kosten und der Umfang angemessen sein. Daher wird z.B. darauf geachtet, dass zunächst kostengünstige Angebote von älteren Schülerinnen und Schülern genutzt werden.
- Gemeinschaftliches Mittagessen
Auch Zuschüsse für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kindertagesstätte, der Kindertagespflege, im Hort und in der Schule sind möglich. Es werden die tatsächlichen Kosten abzüglich eines Eigenanteils von 1 Euro pro Mittagessen übernommen.
- Sport, Kultur, Wissen, Mitmachen
Dies sind die so genannten Teilhabeleistungen.
Für
- Mitgliedsbeiträge in Vereinen aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
- den Unterricht z.B. in Musik, Kunst und Basteln,
- geführte Museumsbesuche und Ähnliches oder
- die Teilnahme an Freizeiten
Mit diesen Leistungen soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen und zu pflegen.
Ausschließlich individuelle Freizeitgestaltungen wie z.B. der Besuch von Kino, Fitness-Studio, Diskothek, Zoobesuche mit der Familie oder vergleichbare Freizeitaufenthalte werden nicht finanziert.
Wer bekommt diese Leistungen?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 24 Jahre erhalten Leistungen aus dem Bildungspaket, wenn deren Familie eine der folgenden Sozialleistungen bekommt:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (so genannte „Hartz IV-Leistungen“),
- Sozialhilfe nach dem SGB XII,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Sozialhilfe-Niveau (§ 2 AsylbLG),
- Wohngeld (von der Stadt oder vom Landkreis) oder
- Kinderzuschlag von der Familienkasse.
Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen oder für die Wohngeld oder ein Kinderzuschlag gezahlt wird, solange sie
Im SGB XII und im AsylbLG gibt es hingegen keine Altersgrenze und keine Beschränkung auf Fälle ohne Ausbildungsvergütung.
Hinweis: Die so genannten Teilhabeleistungen gibt es nur bis zum Alter von 17 Jahren!
Die beigefügte Tabelle gibt einen Überblick über die Bedarfe, die vom Bildungspaket erfasst sind.
Was ist zu tun und an wen wird gezahlt?
Für alle Leistungen aus dem Bildungspaket ist ein Antrag erforderlich.
Mit der untenstehenden Ausfüllhilfe ist das jetzt ganz leicht.
Ausnahme: Schulbedarf wird ohne Antrag ausgezahlt, wenn Ihre Familie in den Monaten Februar und August laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder nach § 2 AsylbLG erhält. Sollte im Einzelfall keine automatische Bewilligung erfolgen, stellen Sie bitte einen separaten Antrag.
Wichtig:
Leistungen für den Schulbedarf erhalten Sie als Geldleistung.
- Wenn Ihr Kind einen Ausflug mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegeperson macht, dann
- füllen Sie bitte den Antrag aus und
- fügen einen Nachweis über die Kosten bei.
- Die Unterlagen geben Sie bitte bei Ihrem Leistungsträger (Jobcenter oder Landkreis) ab.
- Wenn Ihr Kind eine Schülerfahrkarte braucht, dann
- füllen Sie bitte den Antrag aus,
- geben den Antrag bei Ihrem Leistungsträger (Jobcenter oder Landkreis) ab und
- sprechen die Schule an.
- Wenn Ihr Kind Lernförderung/Nachhilfe benötigt, dann
- füllen Sie bitte den Antrag aus,
- geben den Antrag bei Ihrem Leistungsträger (Jobcenter oder Landkreis) ab,
- wenn Ihr Kind vom Fachbereich 4 - Jugend - oder einem anderen Jugendamt Leistungen wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche bekommt, fügen Sie bitte auch den Bescheid bei und
- sprechen die Schule an.
- Wenn Ihr Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Hort teilnimmt, dann
- füllen Sie bitte den Antrag aus,
- geben den Antrag bei Ihrem Leistungsträger (Jobcenter oder Landkreis) ab und
- sprechen die Schule, Kindertageseinrichtung, Tagespflegeperson oder den Hort an.
- Wenn Ihr Kind bei Musik, Kunst, Sport und Spiel und Freizeiten mitmachen möchte (so genannte Teilhabe), dann
- füllen Sie bitte den Antrag aus und geben an, um was für eine Freizeitbeschäftigung es sich handelt,
- füllen Sie für jedes Kind eine Anlage 1 aus und
- fügen Sie auch einen Nachweis über die Kosten bei.
- Die Unterlagen geben Sie bitte bei Ihrem Leistungsträger (Jobcenter oder Landkreis) ab.
Ihr Kind kann dann am Ausflug teilnehmen.
Ihr Kind erhält dann vom Fachbereich 6 - Schule - eine Schülerfahrkarte.
Ihr Kind kann dann die Lernförderung besuchen.
Ihr Kind kann dann am Mittagessen teilnehmen.
Ausnahme: Wenn Ihr Kind eine teilstationäre Einrichtung (z.B. eine Tagesbildungsstätte oder einen Sprachheilkindergarten) besucht, hat es zwar keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket für das gemeinschaftliche Mittagessen. Es besteht aber die Möglichkeit, den Kostenbeitrag reduzieren zu lassen, so dass dieser nur noch maximal 1 Euro pro Mittagessen beträgt. Sprechen Sie gegebenenfalls bitte die Abteilung 5.8 - Eingliederungshilfe - des Landkreises Gifhorn an.
Ihr Kind kann dann teilnehmen.
Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zugute kommen.
Um die Abrechnungen müssen Sie sich nicht kümmern, denn diese erfolgen direkt mit dem Anbieter.
Bitte bewahren Sie Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen 1 Jahr lang auf, da Sie diese gegebenenfalls als Nachweis benötigen.
Bitte verwenden Sie den Antragsvordruck des Landkreises Gifhorn. Anträge gibt es auch beim Jobcenter, beim Landkreis Gifhorn, in den Schulen, in den Kindertagesstätten, bei der Familienkasse sowie den Bürgerämtern der Städte und Gemeinden.
Die Anträge sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes neu zu stellen.
Sie können auch einen so genannten "Grundantrag" stellen, wenn Sie Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Antrags haben und auch keine Möglichkeit besteht, Ihre Fragen in einem Beratungsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu klären. Wegen noch fehlender Angaben und Unterlagen wird sich der Sachbearbeiter bei Ihnen melden beziehungsweise direkt an den Leistungserbringer (z.B. Sportverein, Schule, Kindergarten, Nachhilfelehrer) wenden.
Wo kann ich die Leistung beantragen?
| Leistungsberechtigte nach dem SGB II | Jobcenter Gifhorn |
| Ribbesbütteler Weg 2 | |
| 38518 Gifhorn | |
| Leistungsberechtigte nach dem SGB XII |
Landkreis Gifhorn |
| Fachbereich 5 - Soziales - | |
| Schlossplatz 1, Kreishaus II, | |
| 38518 Gifhorn | |
| Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG |
Landkreis Gifhorn |
| soweit sie Leistungen auf Sozialhilfe-Niveau erhalten | Fachbereich 3 - Ordnung , Verkehr |
| und Veterinärwesen- , | |
| Schlossplatz 1, Kreishaus I, | |
| 38518 Gifhorn | |
| Bezieher von Leistungen nach dem | Landkreis Gifhorn |
| Wohngeldgesetz (Stadt und Landkreis) | Fachbereich 5 - Soziales -, |
| Schlossplatz 1, Kreishaus II, | |
| 38518 Gifhorn | |
| Bezieher von Kinderzuschlag | Landkreis Gifhorn |
| Fachbereich 5 - Soziales -, | |
| Schlossplatz 1, Kreishaus II, | |
| 38518 Gifhorn |
Ab wann gibt es Leistungen?
| ab Anfang des Monats, in dem der Antrag eingeht | |
| in der Regel ab Anfang des Monats, in dem der Antrag eingeht | |
| ab dem Tag, an dem der Antrag eingeht |
Was sollte ich sonst noch wissen?
Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets sind dem Landkreis Gifhorn folgende Leitvorstellungen wichtig:
• niedrigschwelliger Zugang zu allen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets
• schnelle und transparente Umsetzung der gesetzlichen Möglichkeiten
• Vermeidung von Stigmatisierungsproblemen
Wen kann ich fragen?
Sofern Sie Leistungen vom Jobcenter Gifhorn erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
| A | bis | Ha | Frau Meinecke | Telefon: | 05371/594-552 |
| Hb | bis | Pl | Frau Reczkowski | Telefon | 05371/594-557 |
| Pm | bis | Z | Frau Siltschenko | Telefon: | 05371/594-324 |
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail an folgende Anschrift zu stellen: Jobcenter-LK-Gifhorn.BuT@jobcenter-ge.de
Sofern Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
Frau Jandke: Telefon 05371 / 82 - 184
Herr Soschniok: Telefon 05371 / 82 - 185
Sofern Sie SGB XII-Leistungen, Wohngeldleistungen oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie hier Ihre Fragen stellen:
Antragsbüro Telefon: 05371 / 82 - 568
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen per E-Mail an folgende Anschrift zu stellen: wohngeld@gifhorn.de
Für die Sachbearbeitung sind zuständig:
| A | bis | Ge | Frau Heuke | Telefon: | 05371/82-538 |
| Gf | bis | H | Frau Betker-Pohlmann | Telefon: | 05371/82-520 |
| I | bis | Me | Herr Czmoch | Telefon: | 05371/82-545 |
| Mf | bis | Sa | Frau Meyer | Telefon: | 05371/82-536 |
| Sb | bis | Z | Frau Ahrens | Telefon: | 05371/82-746 |
Ergänzende Informationen:
Mehr Informationen über das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums:
www.bmas.de
Das Bildungspaket bietet viele Chancen.
Nicht alles kann hier aufgezählt werden; daher:
Fragen Sie uns!
Nicht alles kann hier aufgezählt werden; daher:
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Antragsvordrucke, Bescheinigungen, Hinweise hier:






